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Samstag, den 05. Jan. 2019

Reasonable Time zur Garantieanspruchsmeldung  

Vertragsnebenpflicht der Implied Warranty of Merchantability
.   Was ist die angemessene Zeit, in der ein ge­setz­li­cher Ga­ran­tie­an­spruch gel­tend zu machen ist? Der Kunde meldete Warenfehler beim LKW-Pla­nen­her­steller fast drei Jahre nach dem Eingang einer ersten Re­kla­ma­ti­on sei­nes Kun­den und drei Monaten nach einer weiteren Rekla­ma­ti­ons­wel­le, die drei Jahre später folgte, an. Die Ware unterliege der kon­klu­den­ten Ge­währ­lei­stung der implied Warranty of Merchantability des anwend­ba­ren Uni­form Com­mer­ci­al Co­de in der Ausgestaltung des Staates Michi­gan, Mich. Comp. Laws § 440.2607(3).
Vertrag V im Kreis


Der Hersteller monierte die verspätete Anspruchsstellung, die bei einer Vertragsverletzung in angemessener Zeit ge­mel­det wer­den muss: within a reasonable time after he dis­co­vers or should have discovered [the] breach … or be barred from any remedy; siehe Mich. Comp. Laws § 440.2607(3)(a). Das Ge­richt betrachtete die unterschiedlichen Darstellungen als Rechtsfrage, die es selbst beurteilen durfte, und entschied, dass der Kunde nicht drei Jahre warten durf­te, sondern gleich nach Kenntnis vom Vertragsbruch entweder rügen oder zur Vorbereitung eines Garantieanspruchs prüfen musste. Am 4. Januar 2019 be­stä­tigte in 679637 Ontario Ltd. v. Alpine Sign & Printer Supply Inc. das Bun­des­berufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinatti das Urteil.

Der United States Court of Appeals for the Sixth Circuit berücksichtigte hin­ge­gen in der lehrreichen Mindermeinung, dass der Kunde anfangs von einem Symp­tom ausging und keinen vertieften Untersuchungsbedarf er­ken­nen muss­te. Die an­gemessene Frist könne mithin erst mit der Re­kla­ma­ti­ons­wel­le, auf die er auch angemessen reagierte, begonnen haben: Whe­ther the pas­sa­ge of ti­me pro­ves rea­sonable "depends on the nature, pur­po­se, and cir­cum­stances of the ac­ti­on." AaO. 3. Dies sei eine Tatsachen­fra­ge, für deren Würdigung und Sub­sum­tion un­ter das anwendbare Recht im US-Prozessrecht die Ge­schwo­re­nen zu­stän­dig sind. Der Fall wäre an das Untergericht zu­rück­zu­rei­chen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.