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Samstag, den 12. Jan. 2019

Standortvorteil USA: Zwei Nieten für die Forschung  

K.I=A.I
.   Für den Standort USA spricht auch bei Forschung und Entwicklung manches, aber die Vor­teile wer­den aus recht­licher Per­spektive ver­gleichs­weise schwä­cher. Gleich zweimal schossen sich die USA gerade mit Ausfuhr­kontroll­recht in den Fuß: Der US-Tochter der chine­sischen Firma Hua­wei ver­boten sie, Forschungs­ergeb­nisse ins Aus­land zu ver­bringen. Am 10. Januar 2018 lief auch die ver­län­gerte Frist zur Kom­men­tierung einer all­geme­inen Ausfuhr­sperre für den Bereich künst­liche Intel­ligenz aus. Die Pläne nehmen Ergeb­nisse aus der Grund­lagen­forschung vom Ausfuhr­verbot aus, doch wie lange noch? Die Ver­ordnungs­planung kann einige Zeit bis zur Ver­wirk­lichung benö­tigen, und die Öf­fent­lich­keit darf nach dem Admini­stra­tive Pro­ce­dures Act kon­krete Ent­würfe fach­gerecht kom­men­tieren.

Unter Trump ist allerdings nicht auszuschließen, dass er nicht ein­fach den Not­stand ausruft oder auf die beliebte Natio­nal Se­curity ver­weist, um kurzer­hand Ver­bote auszu­sprechen. Addiert zur ohne­hin im Vergleich zu Deutsch­land erheb­licheren Rechts­unsicher­heit in den USA, die im Normal­fall mit entspre­chen­den Kosten und Re­sourcen beherrsch­bar ist, führt diese Ent­wick­lung zu neuen Fra­ge­zeichen für den F&E-Stand­ort USA: Darf die Inve­stition über­haupt welt­weit verwer­tet wer­den? Oder muss man sich an Nicola Tesla erin­nern, dessen For­schungs­ergeb­nisse nach seinem Tod vom US-Bund aus seinem Tre­sor ent­fernt wurden und nie wie­der das Licht der Welt sahen?







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.