US-Gerichtsbarkeit: General, specific Jurisdiction
CK • Washington. Wegen verletzter und aufgehobener Spielekonsolepatente verlangte ein Russe von der in Kalifornien ansässigen Beklagten Schadensersatz aus ungerechtfertigter Bereicherung vor dem Bundesgericht der Hauptstadt. Die Abweisungsbegründung in Pilkin v. Sony Interactive Entertainment LLC vom 16. Januar 2019 erklärt lehrreich, dass der Kläger ungenügende Behauptungen zur Zuständigkeit vorgelegt hatte. Die Merkmale der general Jurisdiction und der specific Jurisdiction als Grundlage für die Ausübung der Gerichtsbarkeit über die Beklagte etwa vergleichbar der örtlichen Zuständigkeit fehlen der Klage.
Die Beklagte müsste in der Hauptstadt ihren Sitz haben oder so kontinuierlich und aktiv sich dem Recht des Gerichtsbezirks, etwa durch Geschäftsaktivitäten, unterwerfen, dass sie wie ein dortiger Bürger anzusehen wäre. Alternativ müsste das gerügte Handeln konkret den Gerichtsbezirk berühren. Hunderte Klageseiten hatte der Kläger eingereicht, aber das Gericht findet nichts, was diese Anforderungen trifft, sondern das Gegenteil. Die Beklagte habe ihren Sitz in Kalifornien, und der gerügte Hergang fand in Russland statt. Das reicht dem Gericht nicht.
Der Kläger wäre gut beraten gewesen, die Umsätze der Beklagten im Geschäftsverkehr in der Hauptstadt dazulegen, was beispielsweise bei einer Klage gegen die ortsfremde Firma Fiat für die Zuständigkeitsbegründung ausreichte, oder andere Anknüpfungsmerkmale vorzutragen, um die minimalen Anforderungen des prima facie-Nachweises zu erfüllen. Jedes Kind weiß schließlich, wie aktiv die Beklagte in jedem Markt der USA auftritt.
Die Beklagte müsste in der Hauptstadt ihren Sitz haben oder so kontinuierlich und aktiv sich dem Recht des Gerichtsbezirks, etwa durch Geschäftsaktivitäten, unterwerfen, dass sie wie ein dortiger Bürger anzusehen wäre. Alternativ müsste das gerügte Handeln konkret den Gerichtsbezirk berühren. Hunderte Klageseiten hatte der Kläger eingereicht, aber das Gericht findet nichts, was diese Anforderungen trifft, sondern das Gegenteil. Die Beklagte habe ihren Sitz in Kalifornien, und der gerügte Hergang fand in Russland statt. Das reicht dem Gericht nicht.
Der Kläger wäre gut beraten gewesen, die Umsätze der Beklagten im Geschäftsverkehr in der Hauptstadt dazulegen, was beispielsweise bei einer Klage gegen die ortsfremde Firma Fiat für die Zuständigkeitsbegründung ausreichte, oder andere Anknüpfungsmerkmale vorzutragen, um die minimalen Anforderungen des prima facie-Nachweises zu erfüllen. Jedes Kind weiß schließlich, wie aktiv die Beklagte in jedem Markt der USA auftritt.