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Donnerstag, den 17. Jan. 2019

US-Gerichtsbarkeit: General, specific Jurisdiction  

.   Wegen verletzter und aufgehobener Spiele­kon­so­le­pa­ten­te verlangte ein Russe von der in Kalifornien ansässigen Beklagten Scha­dens­er­satz aus ungerechtfertigter Bereicherung vor dem Bundesgericht der Haupt­stadt. Die Abweisungsbegründung in Pilkin v. Sony Interactive En­ter­tain­ment LLC vom 16. Januar 2019 erklärt lehrreich, dass der Kläger ungenü­gen­de Be­haup­tun­gen zur Zuständigkeit vorgelegt hatte. Die Merkmale der general Ju­ris­dic­ti­on und der spe­ci­fic Jurisdiction als Grundlage für die Ausübung der Ge­richts­barkeit über die Be­klag­te et­wa vergleichbar der örtlichen Zuständig­keit feh­len der Klage.

Die Beklagte müsste in der Hauptstadt ihren Sitz haben oder so kontinuierlich und aktiv sich dem Recht des Gerichtsbezirks, etwa durch Geschäfts­aktivi­tä­ten, unterwerfen, dass sie wie ein dortiger Bürger anzusehen wäre. Al­ter­na­tiv müss­te das ge­rügte Handeln konkret den Gerichtsbezirk berühren. Hunder­te Kla­ge­sei­ten hat­te der Kläger eingereicht, aber das Gericht findet nichts, was diese An­for­de­run­gen trifft, sondern das Gegenteil. Die Beklagte habe ihren Sitz in Ka­li­for­ni­en, und der gerügte Hergang fand in Russland statt. Das reicht dem Gericht nicht.

Der Kläger wäre gut beraten gewesen, die Umsätze der Beklagten im Ge­schäfts­ver­kehr in der Hauptstadt dazulegen, was beispielsweise bei einer Klage ge­gen die orts­fremde Firma Fiat für die Zuständigkeitsbegründung aus­reich­te, oder an­de­re Anknüpfungsmerkmale vorzutragen, um die minimalen An­for­de­run­gen des prima facie-Nachweises zu erfüllen. Jedes Kind weiß schließlich, wie aktiv die Beklagte in jedem Markt der USA auftritt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.