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Mittwoch, den 30. Jan. 2019

Roy Rambo und der Slayer Act: 40 Jahre Haft

 
.   Der Kläger verteidigte sich selbst und er­hielt 40 Jah­re Ge­fäng­nis we­gen des Mordes an seiner Ehefrau. Er besaß genug Geld für einen Rechtsanwalt, aber der Staat hatte nach dem Slayer Act sein und das Ehe­ver­mö­gen ein­gefroren. Dieses Gesetz verbietet Mördern, vom Mord zu pro­fi­tie­ren.

In Roy Rambo v. Administrator East Jersey State Prison untersuchte das Bun­des­be­ru­fungs­ge­richt des dritten Bezirks der USA am 30. Januar 2019, ob der Act ver­fas­sungs­wid­rig dem Kläger das garantierte Recht auf Rechts­bei­stand ent­zog. Ob­wohl die Ver­ur­tei­lung vom einzelstaatlichen Gericht in New Jer­sey er­folg­te, durf­te der Kläger im Bundesgericht sein Grundrecht einklagen: In all cri­mi­nal pro­se­cu­ti­ons, the accused shall enjoy the right … to have the as­si­stan­ce of coun­sel for his defense.

Die in der Revision erörterten Prä­ze­denz­fäl­le behandeln die Vermögens­be­schlag­nah­me oder -einziehung als prozessuale Nebenfolge. Kein ver­gleich­ba­rer Fall be­trifft das Einfrieren nach dem Slayer Act oder einem vergleich­ba­ren Ge­setz. Aus der Verfassung folgt nicht, dass das Gesetz verfassungs­wid­rig sei, schloss das Gericht in Philadelphia. Der Leser muss wissen, dass der Kläger sich nicht selbst ver­teidigen muss­te, sondern die ihm angebotene Pflicht­ver­tei­di­gung abgelehnt hat­te.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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