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Sonntag, den 10. Febr. 2019

Staatliche Offenlegung von Verbrauchereingabe  

.   Darf der Staat erwägen, im Internet Eingaben von Ver­brau­chern zu ver­öffentlichen? Soll er vom bisher praktizierten Opt-In zum an­wähl­ba­ren Opt-Out wech­seln? Be­vor er seinen Online-Produktinfor­ma­ti­ons­dienst Sa­fer­Products.gov ändert, bittet er die Öffentlichkeit um Ideen. Doch kann der Bür­ger noch dem Bun­des­ver­braucherschutzamt U.S. Consumer Pro­duct Safety Com­mis­si­on trau­en, das im Bun­desanzeiger unter dem Titel Pos­sible Improve­ments to Sa­fer­Pro­ducts.gov; Request for Information and No­ti­ce of Public Hea­ring am 11. Fe­bru­ar 2019 seine Unterstützung anfordert?

Die gesamte Gestaltung seiner Webseite stellt er zur Diskussion, und zahlreiche Vorschläge klingen vernünftig. Der Bürger fühlt sich als geschützter Ver­brau­cher an­gesprochen - als Wähler muss er vermuten, dass der politische Hin­ter­grund der Aktion Trumps Wahlversprechen der Abschaffung von Staats­dien­sten ist. Das Verbraucherfinanzschutzamt hatte Trump schließlich kurz nach seinem Amtsantritt entmachtet, und in diesen Wochen entfernt er den unter Obama mühsam entwickelte Schutz vor Kredithaien, die Verzinsungen im dreistelligen Prozentbereich kassieren, während wahlkampfspendierende Glücks­spiel­ver­an­stal­ter aus Las Vegas Unbedenklichkeitsbescheinigungen bei Trump-Ministe­ri­en ein­sam­meln.

Trotzdem ist der Aufruf im Federal Register lesenswert. Wenn man die bei Trump ge­ra­te­ne Vor­sicht aus­setzt, finden sich in den Fragen an den ak­ti­ven Bür­ger sti­mu­lierende Überlegungen zur Gestaltung staatlicher Web­sei­ten und zum Auftritt staatlicher Onlineangebote.

Beim Lesen sollte man die Angesprochenen beider vom Gesetz berück­sich­tig­ten Pro­dukt­be­tei­ligten im Auge behalten: Verbraucher und Her­stel­ler. Bei­de müs­sen vom Staat fair be­han­delt werden. Das gilt auch bei Web­sei­ten. Die­se stel­len, wie man in der Pri­vat­wirt­schaft sieht, Waren und Dienstleistungen oft mit ver­zerr­ter Be­wer­tung dar.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.