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Freitag, den 15. Febr. 2019

GmbH liefert nach Kuba, kassiert $10 Mio.-US-Strafe  

OFAC-Compliance-Regeln absichtlich umgangen
.   Mit einer Selbstanzeige ihrer deutschen Tochter versuchte eine US-Firma, die Strafe für ein verletztes Lieferverbot der USA nach Kuba zu reduzieren, doch in OFAC v. AppliChem GmbH wurde eine Em­bar­go­um­ge­hungs­stra­fe von über $10 Mio. festgesetzt. Die US-Firma hatte das deut­sche Un­ter­nehmen ge­kauft und des­sen Ausfuhren nach Kuba angehalten, aber das deutsche Ma­na­ge­ment ent­wickel­te einen Umgehungsplan, der zu Ku­ba-Um­sät­zen von €2.833.701 führte.

Da der Plan raffiniert und der Muttergesellschaft verschwiegen war, hielt das Fi­nanz­mi­ni­ste­rium die Vorgehensweise für besonders verwerflich. Auf die be­trof­fe­nen 304 Transaktionen wandte das berüchtigte Office of Foreign Asset Con­trols den Stra­fen­ka­talog in den Economic Sanctions Enforcement Gui­de­li­nes, 31 C.F.R. part 501, app. A. an, stellt die Firmen auf seiner Webseite am 14. Februar 2019 bloß und schließt mit dieser Compliance-Empfehlung:
This case demonstrates the importance of (i) impleme­nting risk-ba­sed controls, such as regular audits, to ensure subsidiaries are comp­ly­ing with their obligations under OFAC’s sanctions re­gu­la­ti­ons, (ii) per­forming follow-up due diligence on acquisitions of for­eign per­sons known to engage in historical transactions with sanctio­ned per­sons and jurisdictions, and (iii) appropriately re­spon­ding to de­ro­ga­to­ry in­for­ma­tion regarding the sanctions com­pli­an­ce ef­forts of for­eign per­sons subject to the jurisdiction of the United States.
Ein amerikanischer Interessent muss vor und nach dem Er­werb einer aus­län­di­schen Unternehmensbeteiligung besondere Vorsicht walten lassen, wenn er embargokritische Einstellungen auf der Verkäuferseite entdeckt. Deutsche Unternehmen, die sich zum Verkauf stellen, sollten in der Due Diligence bereits ihre Einstellungen und Erwartungen klarstellen. Das kann bedeuten, dass ein Amerikaner vom Erwerb Abstand nimmt, aber wenig­stens dro­hen den Be­tei­lig­ten dann kei­ne Sank­tionen, die von Handels­ver­bo­ten über Kon­ten­sper­ren bis zu Haftstrafen reichen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.