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Dienstag, den 26. Febr. 2019

Schiedsklausel als sittenwidriger Knebelvertrag

 
.   Eine Schiedsklausel verbot einem Baukunden, gegen den Inhaber der Baufirma vozugehen, obwohl er eine prozessrechtlich notwendige Partei wäre, und das Schiedsverfahren offenzulegen, obwohl Bundesrecht ihm als Verbraucher die Offenlegung gestattet. Gegen den Schiedsantrag be­an­trag­te er eine Unterlassungsverfügung, die zu einem normalen Gerichts­pro­zess füh­ren wür­de. Die Baufirma wandte Zustel­lungs­feh­ler so­wie die bin­den­de Wir­kung der Schiedsklausel nach ständiger höchstrichtlicher Recht­spre­chung ein.

Am 26. Februar 2019 folgte vom Bundesgericht der Haupt­stadt eine le­sens­wer­te Auseinandersetzung mit beiden Argumenten. Die Zu­stel­lung sei wir­ksam ge­we­sen, selbst wenn die Baufirma die Gerichtspost versehentlich ignoriert oder von der falschen Person angenommen habe. Im Fall Seibert v. Precision Con­trac­ting So­lutions, LP untersuchte der United States District Court for the Di­strict of Co­lum­bia dann den Federal Arbitration Act und das Ver­brau­cher­schutz­recht, be­vor er die Sit­ten­widrigkeit und Knebelhaftigkeit der Klausel be­jah­te und das Schiedsverfahren aussetzte.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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