• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Dienstag, den 26. Febr. 2019

Beweis per Facebook-Konto-Spionage ermittelt  

.   Unclean hands ist ein Grundsatz aus dem Equity-Recht, das neben dem Common Law in sogenannten Common Law-Staaten existiert, aber ganz anderen Regeln folgt. Der Grundsatz schneidet alle Ansprüche einer Partei ab, die sich unsauber verhalten hat. In Scherer De­sign Group LLC v. Ahe­ad Engineering LLC ging die Revision detaillierter als üblich auf den Be­zug der unsauberen Handlung zum Streitgegenstand ein. Unsauber soll das Fa­ce­book-Aus­spio­nie­ren des Beklagten durch seinen klagenden ehemaligen Ar­beit­ge­ber sein.

Der Arbeitgeber beantragte eine einstweilige Verfügung, weil der Beklagte nach dem Aus­schei­den aus der Firma einen wichtigen Kunden und mehrere Mit­ar­bei­ter in eine neue, kon­kurrierende Gesellschaft mitnahm. Trotz der un­clean Hands-Ein­re­de gewährte das Untergericht die Verbots­ver­fü­gung, und das Bun­des­be­ru­fungs­ge­richt des dritten Bezirks der USA in Philadelphia gab ihm nach der Prüfung der Einrede am 25. Februar 2019 recht, wobei es die Grenzen zwi­schen Equity und Common Law aufweicht:
The unclean hands doctrine "is not an automatic or absolute bar to re­lief; [ra­ther,] it is only one of the factors the court must consider when deciding whether to exercise its discretion and grant an in­junc­ti­on." … (citing Johnson v. Yellow Cab Transit Co.,)(explaining that the unclean hands doctrine "is not a rigid formula which 'tram­mels the free and just exercise of discretion'"); Shondel v. McDermott, … ("Today, 'unclean hands' really just means that in equity as in law the plaintiff's fault, like the defendant's, may be re­le­vant to the question of what if any remedy the plaintiff is en­tit­led to.")







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.