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Mittwoch, den 06. März 2019

Zustellung der Fotorechtklage gegen Ortsfremde  

.   $15000 gesetzlichen Pauschalschadensersatz verlangt ein Fotograf wegen der Verwendung eines Fotos mit entfernter Urheberangabe im Internet. Er verliert in Myeress v. ProAm Dance Team NYC LLC am 4. März 2019, denn die beklagte Partnerschaftsgesellschaft sitzt im Staat New York, die Zu­stel­lung muss an die Partner erfolgen, und der Nachweis der über das Han­dels­re­gister erfolgten Zustellung wegen mangelnder Erreichbarkeit eines Re­gi­ste­red Agent als Zustellungsbevollmächtigtem am Gerichtsbezirk reicht nicht aus. Sein Antrag auf ein Versäumnisurteil wird abgewiesen.

Die Entscheidungsbegründung geht lehrreich auf die Zu­stel­lungs­an­for­derun­gen ein, Die Zustellung an eine Par­tner­schaft unterscheidet sich von der an eine Cor­poration. Die Zustellung an Ortsfremde kann über das Handelsregister am Ge­richts­ort erfolgen, wenn die Beklagte am Gerichtsort als Gesellschaft an­ge­mel­det sein muss. In diesem Fall hat der Fotograf nicht erklärt, dass die Be­klag­te dazu verpflichtet war. Das Gericht darf nicht selbst vermuten, dass sie eine sol­che Pflicht verletzt hat und die Zustellung über das Handelsregister erfol­gen dur­fte.

Sowohl Amerikanern wie Ausländern ist oft unbekannt, dass in einem Staat ge­grün­dete Gesellschaften auch beim Handelsregister in weiteren Staa­ten re­gi­striert sein müssen - als foreign Corporation -, wenn sie dort er­heb­li­chen Ge­schäfts­tätigkeiten nachgehen. In jedem solchen Staat muss ein Re­gi­stered Agent als Zu­stellungsbevollmächtigter benannt und gemeldet wer­den. Welche Wir­kung das Un­terlassen dieser Meldung - und damit die Zu­lässigkeit der Zu­stel­lung über das Handelsregister - hat, hängt von zahl­rei­chen Faktoren ab, die ins­be­sonders bei einem Antrag auf ein Ver­säum­nis­urteil zur Falle werden können.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.