×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Dienstag, den 12. März 2019

Lizenz ohne definierten Verkauf: Was wird verletzt?

 
.   Eine US-Firma lizensierte eine Technik an einen aus­län­di­schen Her­stel­ler, der die Firma wegen Nichtzahlung nach Lieferung der Ware an sie erfolgreich auf $4,6 Mio. plus $5,6 Mio. Kosten und Zinsen verklagte. Die Revision hob das Urteil in GEOMC Co. Ltd. v. Calmare Therapeutics Inc. lehrreich auf. Nicht schon bei Lieferung sei die Zahlung fällig, sondern beim Weiterverkauf der Ware an Endkunden, entschied es.

Die Verträge zwischen den Parteien lassen keine andere Deutung zu. Diese kon­zen­trier­ten sich auf die Lizenzerteilung, die Zahlungsbeträge, und die Fol­gen von Vertragsverletzungen, doch ließen sie die Definition des Verkaufs aus. Die Klä­ge­rin behauptete, die Zahlung sei bei Lieferung fällig, die Beklagte meinte beim Ver­kauf an Kunden. Das Gericht ging beim Begriff vom Verkauf an Dritte aus, da die Lieferung keinen Verkauf darstelle.

Außerdem behandelte das Gericht die Kostenregelung, die gegen das an­wend­bare ein­zel­staat­liche Wuchergesetz verstoßen könnte, was das Untergericht bei der Neubearbeitung aller Tatsachen- und Rechtsfragen, die ihm das Bun­des­be­ru­fungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City am 12. März 2019 aufgab, behandeln muss. In einem weiteren Beschluss erklärte die Re­vi­si­on dem Untergericht zahlreiche prozessuale Fragen, die auch Beweis­fra­gen und Einreden betreffen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER