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Dienstag, den 12. März 2019

Lizenz ohne definierten Verkauf: Was wird verletzt?  

.   Eine US-Firma lizensierte eine Technik an einen aus­län­di­schen Her­stel­ler, der die Firma wegen Nichtzahlung nach Lieferung der Ware an sie erfolgreich auf $4,6 Mio. plus $5,6 Mio. Kosten und Zinsen verklagte. Die Revision hob das Urteil in GEOMC Co. Ltd. v. Calmare Therapeutics Inc. lehrreich auf. Nicht schon bei Lieferung sei die Zahlung fällig, sondern beim Weiterverkauf der Ware an Endkunden, entschied es.

Die Verträge zwischen den Parteien lassen keine andere Deutung zu. Diese kon­zen­trier­ten sich auf die Lizenzerteilung, die Zahlungsbeträge, und die Fol­gen von Vertragsverletzungen, doch ließen sie die Definition des Verkaufs aus. Die Klä­ge­rin behauptete, die Zahlung sei bei Lieferung fällig, die Beklagte meinte beim Ver­kauf an Kunden. Das Gericht ging beim Begriff vom Verkauf an Dritte aus, da die Lieferung keinen Verkauf darstelle.

Außerdem behandelte das Gericht die Kostenregelung, die gegen das an­wend­bare ein­zel­staat­liche Wuchergesetz verstoßen könnte, was das Untergericht bei der Neubearbeitung aller Tatsachen- und Rechtsfragen, die ihm das Bun­des­be­ru­fungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City am 12. März 2019 aufgab, behandeln muss. In einem weiteren Beschluss erklärte die Re­vi­si­on dem Untergericht zahlreiche prozessuale Fragen, die auch Beweis­fra­gen und Einreden betreffen.


Dienstag, den 12. März 2019

Haftungsbegrenzung vertraglich zu unbestimmt  

.   Lehrreich für den Entwurf von Verträ­gen mit Haf­tungs­be­schrän­kungen ist die Revisionsentscheidung in International Bu­si­ness Ma­chi­nes Corp. v. United Microelectronics Corp. vom 11. März 2019. Zwei Par­tei­en ver­ein­bar­ten Lizenzen und -zahlungen, die sie später mit einem Än­de­rungs­ver­trag geo­grafisch und monetär er­wei­ter­ten. Im zwei­ten Ver­trag steht eine Haf­tungs­be­gren­zung auf $2 Mio., doch die Klägerin macht einen Scha­dens­er­satz von $10 Mio. wegen einer nicht rückforderbaren Mindestzahlung geltend.

Sie behauptet, die schadensersatzbegrenzende Klausel des zweiten Vertrags gelte für bestimmte Ursprungsklauseln nicht, während die Gegenseite be­haup­tet, der geforderte Schadensersatz hänge vom Eintritt be­stimm­ter Be­din­gun­gen ab, nach der die hier gescheiterte Lizenzzahlung fällig ge­wor­den wäre.

In New York City untersuchte das Bundesberufungsgericht des zwei­ten Be­zirks der USA die Verträge. Es bestimmt, dass die Versuche der Klä­ge­rin, die Kap­pung zu umgehen, scheitern, doch sei noch eine Ver­trags­aus­le­gung vom Un­ter­ge­richt we­gen einer Unbestimmtheit der Beschränkungs­klau­sel not­wen­dig. Jedenfalls sei nach dem gründlich erläuterten Vertragsrecht klar, dass die Quer­ver­wei­sun­gen zwischen den Verträgen nicht so ver­stan­den wer­den dür­fen, dass 4.1 nach Auf­fas­sung der Klägerin auch als 4.1A bedeute.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.