US-Gerichte nicht beim Unfall im Ausland anrufen
Zuständigkeit nach Auslandsflug und Montrealer Übereinkommen
CK • Washington. Auf einem Flug in Asien wurde eine Passagierin aus den USA versehentlich verbrüht und verklagte nach der Montrealer Übereinkunft zwei asiatische Flugunternehmen: Das transportierende Unternehmen sowie eine verbundene Luftfahrtgesellschaft, die neuerdings auch nach Hawaii fliegt. Das Bundesgericht der Hauptstadt prüfte lesenswert seine Zuständigkeit, da direkte Anknüpfungen an den Gerichtsbezirks fehlen. Die erste Voraussetzung ist der Wohnsitz der Klägerin im Gerichtsstaat, fordert das Übereinkommen. Nur diese Voraussetzung ist erfüllt. Die weiteren Merkmale liegen nicht vor. Das Gericht kann sich nicht auf Präzedenzfälle für Zuständigkeitsmerkmale nach der Übereinkunft verlassen und prüft daher besonders gründlich. Die lesenswerte Abweisungsbegründung erging im Fall Erwin-Simpson v. Air Asia Berhad am 22. März 2019 und bezieht auch Präzedenzfälle mit deutscher Beteiligung ein.