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Montag, den 01. April 2019

Kann EU-Lizenznehmer US-Verletzer verklagen?

 
Markensymbol R im Kreis
.   Für Europa erwarb der Kläger im Re­vi­si­ons­ent­scheid Kroma Makeup EU LLC v. Boldface Li­cen­sing + Branding Inc.. eine Markenlizenz und verklagte die Fa­milie Kardashian als amerikanische Verletzer der Marke, als der Markeninhaber nicht gegen die­se vor­ging, sowie den In­ha­ber selbst. Am 1. April 2019 wurde die Kla­ge­abweisung we­gen man­gelnder Aktivlegitimation bestätigt. Der ame­ri­ka­ni­sche In­ha­ber hatte sich im Li­zenz­ver­trag ausdrücklich und ausschließlich das Recht zur Ver­fol­gung von Ver­letzern vorbehalten.

Das Gericht musste nicht einmal prüfen, ob ein Marken­recht nach dem bun­des­rechtlichen Lanham Act verletzt war oder die Verletzungsbehauptung schlüs­sig dar­gelegt war. Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA in At­lan­ta entschied, dass der Kläger keine Rechte geltend machen konn­te, weil er im Li­zenzvertrag auf sie verzichtigt hatte: a licensee's right to sue to protect the mark "largely depends on the rights granted to the licensee in the licensing agree­ment." AaO 7.



Die qualifizierte elektronische Signatur in den USA

 
.   Digital wird in den USA, beispielsweise beim Markenamt, so sig­niert: /Ich Bins/. Das ist kein Aprilscherz. Wer zum Vergleich die Urteile und Pra­xis­fra­gen zur qualifizierten Signatur liest, fragt sich, ob der kumulative Mehr­auf­wand in Deutschland nicht den ersparten Aufwand bei der Auf­klä­rung von Be­trugs­fäl­len über­steigt.

Auch das besondere elektronische Anwaltspostfach übersteigt Kosten und Auf­wand, aber auch Feh­ler­an­fälligkeit, Zustellungsunsicherheit und die Gefahr der Frist­ver­säum­nis der einfachen amerikanischen Lösungen. Je­des US-Ge­richt ver­langt eine eigene Zulassung des Rechtsanwalts, aber dann ist selbst beim Su­pre­me Court die An­mel­dung zur elek­tro­ni­schen Korrespondenz eine Sa­che von fünf Mi­nu­ten. Be­son­dere Geräte oder technische Einrichtungen werden nicht verlangt.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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