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Dienstag, den 23. April 2019

Nach GeoLocation Schutzbeschluss für IP-Nutzer

 
.   Amerikanische Gerichte wissen um den Missbrauch von Geo­Lo­ca­ti­on-Iden­tifizierung von Internetanschlüssen durch wahre und an­geb­li­che Ur­he­ber­rech­te­inhaber, die einen Beweisbeschluss auf die Offen­ba­rung von In­ha­ber­da­ten durch Netzanbieter beantragen. In Strike 3 Hol­dings LLC v. Doe ließ sich das Bundes­gericht der Hauptstadt am 23. April 2019 durch einen Gut­ach­ter von der Zuverlässigkeit des angewandten Ortungs-Ver­fah­rens über­zeu|gen und er|ließ ge|gen den Be|treiber einen Auskunftsbeschluss.

Es ging jedoch sua sponte, von Amts wegen, einen Schritt weiter und verfügte eine Vertraulichkeitsbehandlung des weiteren Verfahrens. Dazu veranlasste es die Erkenntnis, dass ein Anschlussinhaber kein Rechtsbrecher sein muss. Die An­trag­stellerin muss nach der Auskunft darlegen, welche Person mit Zugang zu dem An­schluss die Urheberrechtsverletzung begangen haben und als Be­klag­te iden­ti­fi­ziert wer­den soll.

Gerade bei der behaupteten Verletzung durch rechtswidrige Pornografie-Down­loads be­ste­he ein über­wie­gen­des Interesse am Schutz der Privatsphäre des An­schluss­in­ha­bers, er­klärt es. Auf den in anderen Verfahren aufgedeckten Miss­brauch braucht es nicht einzugehen, doch siehe IP-Anschriftensammlung und Er­pres­sung und 150 Monate Haft nach Film-Download-Betrug.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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