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Mittwoch, den 24. April 2019

Wucherzinsen für Kredit von Indianern  

IPR: Anwendbarkeit von US-Recht auf Verträge mit souveränen Indianern
.   Indianerstämme sind als rechtlich souverän anerkannt. Was sie tun, kann nicht vor Bundes- oder einzelstaatlichen Gerichten ver­han­delt werden, sondern gehört vor die Stammesgerichte. Der Fall Gingras v. Think Finance, Inc. behandelt die Situation, wenn Nicht­indianer bei In­di­a­nern Kre­di­te zu Wucherzinsen aufnehmen, deren Höhe die Wu­cher­ge­setze des Ein­zel­staats, aus dem die Kunden stammen, oder des Bundesrechts über­schrei­tet.

Wucher selbst ist nicht sonderlich verpönt, aber bestimmte Kreditarten sind mit dreistelligen Zinsen ausgestattet, die vielen Gesetzgebern allmäh­lich zu hoch er­scheinen. Daher wurden Gesetze gegen bestimmte Payday-Loans zum Ver­brau­cher­schutz erlassen. Für solche Kredite brin­gen meist är­me­re Ar­beit­neh­mer ihre Lohnschecks zu bankunähnlichen Finanzinstituten und stottern ihre Dar­lehn so ab, das sie oft von der Droge Payday Loan auf lange Zeit ab­hän­gig blei­ben.

Auch Unternehmen können auf solche Maschen hereinfallen, und man­che In­dianerstämme bieten Nichtindianern unter dem Schutz ihrer Ex­tra­ter­ri­torialität Darlehn zu außerhalb rechtswidrigen Bedingungen an. Hier entschied das Bun­des­be­ru­fungs­gericht des zweiten Bezirks der USA in New York City am 24. April 2019, dass der vermeintliche Schutz ausnahmsweise in diesen Fällen nicht greift. Das Darlehn mit Zins­sät­zen zwi­schen 60% und 360% darf vor dem Bun­des­ge­richt verhandelt werden.


Mittwoch, den 24. April 2019

Nach GeoLocation Schutzbeschluss für IP-Nutzer  

.   Amerikanische Gerichte wissen um den Missbrauch von Geo­Lo­ca­ti­on-Iden­tifizierung von Internetanschlüssen durch wahre und an­geb­li­che Ur­he­ber­rech­te­inhaber, die einen Beweisbeschluss auf die Offen­ba­rung von In­ha­ber­da­ten durch Netzanbieter beantragen. In Strike 3 Hol­dings LLC v. Doe ließ sich das Bundes­gericht der Hauptstadt am 23. April 2019 durch einen Gut­ach­ter von der Zuverlässigkeit des angewandten Ortungs-Ver­fah­rens über­zeu|gen und er|ließ ge|gen den Be|treiber einen Auskunftsbeschluss.

Es ging jedoch sua sponte, von Amts wegen, einen Schritt weiter und verfügte eine Vertraulichkeitsbehandlung des weiteren Verfahrens. Dazu veranlasste es die Erkenntnis, dass ein Anschlussinhaber kein Rechtsbrecher sein muss. Die An­trag­stellerin muss nach der Auskunft darlegen, welche Person mit Zugang zu dem An­schluss die Urheberrechtsverletzung begangen haben und als Be­klag­te iden­ti­fi­ziert wer­den soll.

Gerade bei der behaupteten Verletzung durch rechtswidrige Pornografie-Down­loads be­ste­he ein über­wie­gen­des Interesse am Schutz der Privatsphäre des An­schluss­in­ha­bers, er­klärt es. Auf den in anderen Verfahren aufgedeckten Miss­brauch braucht es nicht einzugehen, doch siehe IP-Anschriftensammlung und Er­pres­sung und 150 Monate Haft nach Film-Download-Betrug.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.