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Mittwoch, den 24. April 2019

Wucherzinsen für Kredit von Indianern

 
IPR: Anwendbarkeit von US-Recht auf Verträge mit souveränen Indianern
.   Indianerstämme sind als rechtlich souverän anerkannt. Was sie tun, kann nicht vor Bundes- oder einzelstaatlichen Gerichten ver­han­delt werden, sondern gehört vor die Stammesgerichte. Der Fall Gingras v. Think Finance, Inc. behandelt die Situation, wenn Nicht­indianer bei In­di­a­nern Kre­di­te zu Wucherzinsen aufnehmen, deren Höhe die Wu­cher­ge­setze des Ein­zel­staats, aus dem die Kunden stammen, oder des Bundesrechts über­schrei­tet.

Wucher selbst ist nicht sonderlich verpönt, aber bestimmte Kreditarten sind mit dreistelligen Zinsen ausgestattet, die vielen Gesetzgebern allmäh­lich zu hoch er­scheinen. Daher wurden Gesetze gegen bestimmte Payday-Loans zum Ver­brau­cher­schutz erlassen. Für solche Kredite brin­gen meist är­me­re Ar­beit­neh­mer ihre Lohnschecks zu bankunähnlichen Finanzinstituten und stottern ihre Dar­lehn so ab, das sie oft von der Droge Payday Loan auf lange Zeit ab­hän­gig blei­ben.

Auch Unternehmen können auf solche Maschen hereinfallen, und man­che In­dianerstämme bieten Nichtindianern unter dem Schutz ihrer Ex­tra­ter­ri­torialität Darlehn zu außerhalb rechtswidrigen Bedingungen an. Hier entschied das Bun­des­be­ru­fungs­gericht des zweiten Bezirks der USA in New York City am 24. April 2019, dass der vermeintliche Schutz ausnahmsweise in diesen Fällen nicht greift. Das Darlehn mit Zins­sät­zen zwi­schen 60% und 360% darf vor dem Bun­des­ge­richt verhandelt werden.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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