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Mittwoch, den 01. Mai 2019

Verfassungsbruchklage gegen Trump schlüssig

 
.   Von Königen, heute Staaten, des Auslands darf ein Prä­si­dent kei­ne Ver­gü­tung ohne Erlaubnis des Kongresses an­neh­men, be­stimmt die Emoluments Clause der Bun­des­ver­fas­sung. trump rühmt sich zahl­rei­cher Ge­schäf­te mit solchen Staaten auch während sei­ner Amts­zeit und glaubt, die Ver­fas­sung ge­statte sie. Die der Durchsetzung der Ver­fas­sungs­schran­ken ge­wid­me­te Fest­stellungsklage eines Se­na­tors und 200 wei­te­rer Ab­geordneten be­an­trag­te trump als unschlüssig abzuweisen:
The Foreign Emoluments Clause provides:
No Title of Nobility shall be granted by the United Sta­tes: And no Person holding any Office of Profit or Trust under them, shall, with­out the Consent of the Congress, ac­cept of any pre­sent, Emo­lu­ment, Office, or Title, of any kind whatever, from any King, Prin­ce, or for­eign Sta­te.
U.S. Const. art. I, § 9, cl. 8.
Am 30. April 2019 wurde in Blumenthal v. Trump seine Einrede abgewiesen. Das Bundesberufungsgericht der Hauptstadt erkannte, dass die Geschäfte von trumps 500 Körperschaften zu Emoluments-Vergütun­gen von Staa­ten und Di­plomaten im Sinne der Verfassung führen können.

Der Schlüssigkeitsprüfung folgt im US-Prozess das Beweisaus­for­schungs­ver­fah­ren Discovery. In ihm werden die Geschäfte, die auch die Entgegennahme chinesischer geistiger Eigentumgsrechte einschließen, weiter erforscht werden. Mit der Feststellungsklage verbinden die Kläger eine Verbotsverfügung, die trumps zu­künf­ti­ge Ge­schäf­te mit dem Aus­land ein­schränkt. Das Ge­richt wer­te­te, dass diese Rechtsfolgen zulasten eines Präsidenten ver­fas­sungs­ver­ein­bar sind.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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