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Donnerstag, den 02. Mai 2019

Zahnvergleich im Zahnarztfotourheberrecht

 
.   Der Revisionsentscheid in Mitchell A. Pohl, DDS v. MH Sub I LLC vom 1. Mai 2019 behandelt vom Zahnarzt angefertigte Pa­ti­en­ten­be­hand­lungs­fo­tos, die die beklagte Webseitengestalterin von seiner Web­sei­te ko­piert und auf Web­sei­ten ihrer Kund­schaft wiederveröffentlicht hat­te. Der Klä­ger war ak­tiv­le­gi­ti­miert, weil seine Fotos und die Webseite beim Co­py­right Of­fi­ce ein­ge­tra­gen sind. Die Beklagte wand den Mangel an urheber­rechts­qua­li­fi­zie­ren­der Kreativität der Werke ein, und das Untergericht ent­schied:
… taking the pictures in­vol­ved no "creative spark." … (1) the pic­tu­res ser­ved the purely utilitarian purpose of advertising Dr. Pohl's ser­vi­ces, (2) the actions Dr. Pohl took in taking the pictures in­vol­ved "the most rudimentary and basic task[s] for photo­gra­phers sin­ce the era of the da­gu­er­reotype," and (3) the en­ti­re pho­to­gra­phy process took only five minutes. AaO 7.
Urteile über die Schöpfungshöhe im Fotorecht sind selten, weil der Supreme Court die gesetzlichen Anforderungen als minimal bezeichnet hat. Das Bun­des­be­ru­fungs­ge­richt des elften Bezirks der USA in Atlanta schlug in dieselbe Kerbe und legte außerordentlich ausführlich dar, warum beschreibend wir­ken­de Wer­be­auf­nah­men Urheberschutz genießen. Allein seine Auswertung zahl­rei­cher Prä­ze­denz­fäl­le ist lehrbuchhaft praxisrelevant und zur Einführung ins ame­ri­ka­ni­sche Fotorecht empfohlen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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