… taking the pictures involved no "creative spark." … (1) the pictures served the purely utilitarian purpose of advertising Dr. Pohl's services, (2) the actions Dr. Pohl took in taking the pictures involved "the most rudimentary and basic task[s] for photographers since the era of the daguerreotype," and (3) the entire photography process took only five minutes. AaO 7.Urteile über die Schöpfungshöhe im Fotorecht sind selten, weil der Supreme Court die gesetzlichen Anforderungen als minimal bezeichnet hat. Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA in Atlanta schlug in dieselbe Kerbe und legte außerordentlich ausführlich dar, warum beschreibend wirkende Werbeaufnahmen Urheberschutz genießen. Allein seine Auswertung zahlreicher Präzedenzfälle ist lehrbuchhaft praxisrelevant und zur Einführung ins amerikanische Fotorecht empfohlen.
The Foreign Emoluments Clause provides:Am 30. April 2019 wurde in Blumenthal v. Trump seine Einrede abgewiesen. Das Bundesberufungsgericht der Hauptstadt erkannte, dass die Geschäfte von trumps 500 Körperschaften zu Emoluments-Vergütungen von Staaten und Diplomaten im Sinne der Verfassung führen können.
No Title of Nobility shall be granted by the United States: And no Person holding any Office of Profit or Trust under them, shall, without the Consent of the Congress, accept of any present, Emolument, Office, or Title, of any kind whatever, from any King, Prince, or foreign State.
U.S. Const. art. I, § 9, cl. 8.
Der Schlüssigkeitsprüfung folgt im US-Prozess das Beweisausforschungsverfahren Discovery. In ihm werden die Geschäfte, die auch die Entgegennahme chinesischer geistiger Eigentumgsrechte einschließen, weiter erforscht werden. Mit der Feststellungsklage verbinden die Kläger eine Verbotsverfügung, die trumps zukünftige Geschäfte mit dem Ausland einschränkt. Das Gericht wertete, dass diese Rechtsfolgen zulasten eines Präsidenten verfassungsvereinbar sind.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.