• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Donnerstag, den 02. Mai 2019

Zahnvergleich im Zahnarztfotourheberrecht  

.   Der Revisionsentscheid in Mitchell A. Pohl, DDS v. MH Sub I LLC vom 1. Mai 2019 behandelt vom Zahnarzt angefertigte Pa­ti­en­ten­be­hand­lungs­fo­tos, die die beklagte Webseitengestalterin von seiner Web­sei­te ko­piert und auf Web­sei­ten ihrer Kund­schaft wiederveröffentlicht hat­te. Der Klä­ger war ak­tiv­le­gi­ti­miert, weil seine Fotos und die Webseite beim Co­py­right Of­fi­ce ein­ge­tra­gen sind. Die Beklagte wand den Mangel an urheber­rechts­qua­li­fi­zie­ren­der Kreativität der Werke ein, und das Untergericht ent­schied:
… taking the pictures in­vol­ved no "creative spark." … (1) the pic­tu­res ser­ved the purely utilitarian purpose of advertising Dr. Pohl's ser­vi­ces, (2) the actions Dr. Pohl took in taking the pictures in­vol­ved "the most rudimentary and basic task[s] for photo­gra­phers sin­ce the era of the da­gu­er­reotype," and (3) the en­ti­re pho­to­gra­phy process took only five minutes. AaO 7.
Urteile über die Schöpfungshöhe im Fotorecht sind selten, weil der Supreme Court die gesetzlichen Anforderungen als minimal bezeichnet hat. Das Bun­des­be­ru­fungs­ge­richt des elften Bezirks der USA in Atlanta schlug in dieselbe Kerbe und legte außerordentlich ausführlich dar, warum beschreibend wir­ken­de Wer­be­auf­nah­men Urheberschutz genießen. Allein seine Auswertung zahl­rei­cher Prä­ze­denz­fäl­le ist lehrbuchhaft praxisrelevant und zur Einführung ins ame­ri­ka­ni­sche Fotorecht empfohlen.


Donnerstag, den 02. Mai 2019

Verfassungsbruchklage gegen Trump schlüssig  

.   Von Königen, heute Staaten, des Auslands darf ein Prä­si­dent kei­ne Ver­gü­tung ohne Erlaubnis des Kongresses an­neh­men, be­stimmt die Emoluments Clause der Bun­des­ver­fas­sung. trump rühmt sich zahl­rei­cher Ge­schäf­te mit solchen Staaten auch während sei­ner Amts­zeit und glaubt, die Ver­fas­sung ge­statte sie. Die der Durchsetzung der Ver­fas­sungs­schran­ken ge­wid­me­te Fest­stellungsklage eines Se­na­tors und 200 wei­te­rer Ab­geordneten be­an­trag­te trump als unschlüssig abzuweisen:
The Foreign Emoluments Clause provides:
No Title of Nobility shall be granted by the United Sta­tes: And no Person holding any Office of Profit or Trust under them, shall, with­out the Consent of the Congress, ac­cept of any pre­sent, Emo­lu­ment, Office, or Title, of any kind whatever, from any King, Prin­ce, or for­eign Sta­te.
U.S. Const. art. I, § 9, cl. 8.
Am 30. April 2019 wurde in Blumenthal v. Trump seine Einrede abgewiesen. Das Bundesberufungsgericht der Hauptstadt erkannte, dass die Geschäfte von trumps 500 Körperschaften zu Emoluments-Vergütun­gen von Staa­ten und Di­plomaten im Sinne der Verfassung führen können.

Der Schlüssigkeitsprüfung folgt im US-Prozess das Beweisaus­for­schungs­ver­fah­ren Discovery. In ihm werden die Geschäfte, die auch die Entgegennahme chinesischer geistiger Eigentumgsrechte einschließen, weiter erforscht werden. Mit der Feststellungsklage verbinden die Kläger eine Verbotsverfügung, die trumps zu­künf­ti­ge Ge­schäf­te mit dem Aus­land ein­schränkt. Das Ge­richt wer­te­te, dass diese Rechtsfolgen zulasten eines Präsidenten ver­fas­sungs­ver­ein­bar sind.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.