Vertraglich ist der Lizenzinhaber zur vergüteten Ausstrahlung des Sputnik-Programms verpflichtet. Die für die FARA-Meldungen und Durchsetzung zuständige Strafabteilung des Bundesjustizministerium bestimmte, dass die Klägerin als Publizitätsagent und als Information-Service Employee im Sinne des Gesetzes für Sputnik handelt und bei der FARA-Abteilung gemeldet werden muss. Sie weigerte sich und verklagte das Ministerium auf Bestätigung ihrer Rechtsauffassung.
Veröffentlichte FARA-Entscheidungen sind extrem selten. Das neue Urteil wird mit erheblicher Sicherheit in der Revision vor das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA in Atlanta gelangen und kann sogar den Supreme Court erreichen. Die Entscheidungsbegründung prüft die FARA-Paragrafen sorgfältig durch und stellt fest, dass Sputnik Weisungs- und Kontrollrechte gegenüber der Klägerin ausübt und diese daher den Definitionen der Meldepflichtigen entspricht.