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Mittwoch, den 08. Mai 2019

Lizenznehmer passt Software durch Änderung an

 
Copyright Symbol
.   Der Revisionsentscheid Univer­sal In­struments Corp. v. Micro Systems Engineering Inc. betrifft die Behauptung eines Softwareherstellers, dass der Kunde seine Automatisierungssoftware rechtswidrig an seinen Nachfolger, der den Folgeauftrag erhielt, weitergab und veränderte. Eine Anpassung des Quellkodes ist un­be­strit­ten. Die die Veränderung regeln­de Rechts­fra­ge folgt aus dem Ex­klu­siv­li­zenz­vertrag und dem Copyright Act, der in 17 USC §117(a) Softwarerechte besonders regelt:
… it is not an infringement for the owner of a copy of a compu­ter pro­gram to make or authorize the making of ano­ther co­py or adap­ta­tion of that computer program provided:
  (1) that such a new co­py or adap­ta­ti­on is created as an essential step in the utilization of the computer program in con­junc­ti­on with a machine and that it is used in no other manner … AaO 21.
Der Lizenznehmer hatte Software für seine Geräte und einen Server in Auf­trag ge­ge­ben und erhalten. Ursprünglich sollte der Quellkode des Ser­ver­pro­gramms beim Auf­trag­nehmer verbleiben, doch bei der Produktabnahme wurde der Quellkode einvernehmlich dem Kunden ausgehändigt. Nach der Ausschreibung des zweiten Entwicklungsschritts der Kundenprodukte gewann ein billigerer Anbieter, dem der Erstentwickler auf Anfrage den Verkauf von Serverhardware verweigerte.

Der Kunde setzte daraufhin ein alternatives Servergerät ein und ließ den Quell­kode des Serverprogramms darauf anpassen. Das Bun­des­be­ru­fungs­ge­richt des zweiten Bezirks der USA in New York City erörterte am 8. Mai 2019 die Merk­ma­le von §107: das Eigen­tum an einer Ko­pie des Pro­gramms, die An­pas­sung des Pro­gramms als not­wendigen Schritt zu seiner Nutzung auf dem Gerät sowie keine andere Nutzung. Die Voraussetzungen sind gegeben. Ein zudem be­haup­te­ter Vertragsverletzungsanspruch kann ebensowenig wie eine Ge­schäfts­ge­heim­nis- oder eine Wettbewerbsrechtsverletzung greifen, weil die urheber­recht­li­che Re­ge­lung anderen Ansprüchen vorgeht.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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