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Mittwoch, den 08. Mai 2019

Propaganda-Meldepflicht des Radiolizenzinhabers  

Supreme Court muss klären, ob Kommunikationsanbieter Propaganda betreiben
.   Der Foreign Agents Registration Act soll seit 1938 Na­zi­pro­pa­gan­da trans­pa­rent ma­chen und erfasste heute den Inhaber einer Ra­dio­li­zenz, der für den Sender Sput­nik In­ter­na­tio­nal ver­trag­lich dessen Programme aus­strahlt. Der Li­zenz­in­ha­ber bestritt die Anwendbarkeit der Meldepflicht, die mit an­walt­li­chem Bei­stand eher um­ständ­lich als be­schwer­lich ist, den Schatten des Be­griffs Pro­pa­gan­da auf völ­lig nor­ma­le Programme wirft und verfassungsrecht­lich be­denk­lich wirkt. Am 7. Mai 2019 ent­schied das Bun­des­ge­richt des Süd­lichen Bezirks von Florida in RM Broadcasting LLC v. U.S. Department of Ju­sti­ce gegen ihn.

Vertraglich ist der Lizenzinhaber zur vergüteten Ausstrahlung des Sputnik-Pro­gramms ver­pflich­tet. Die für die FARA-Meldungen und Durchsetzung zu­stän­di­ge Straf­ab­tei­lung des Bun­des­justizministerium bestimmte, dass die Klä­ge­rin als Pub­li­zit­ätsagent und als In­for­ma­tion-Service Employee im Sinne des Ge­set­zes für Sput­nik han­delt und bei der FARA-Ab­tei­lung ge­mel­det wer­den muss. Sie wei­ger­te sich und ver­klag­te das Ministerium auf Bestätigung ihrer Rechts­auf­fas­sung.

Veröffentlichte FARA-Entscheidungen sind extrem selten. Das neue Urteil wird mit erheblicher Sicherheit in der Revision vor das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA in Atlanta gelangen und kann sogar den Supreme Court erreichen. Die Entscheidungsbegründung prüft die FARA-Paragrafen sorgfältig durch und stellt fest, dass Sputnik Weisungs- und Kontrollrechte gegenüber der Klägerin ausübt und diese daher den Definitionen der Melde­pflich­ti­gen entspricht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.