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Mittwoch, den 05. Juni 2019

EV nach Geschäftsgeheimnisbruch geht zu weit

 
.   Trade Secrets werden vom Common Law, einzel­staat­li­chem Recht und neuerdings auch Bundesrecht streng geschützt. Die Rechts­fol­ge der Schutz­ver­fü­gung aus dem Equity-Recht kann neben der Scha­dens­er­satz­fol­ge nach Com­mon Law stehen. Der Revisionsentscheid vom 5. Juni 2019 in Ex­pert­Con­nect LLC v. Parmar zeigt für die Verbotsverfügung Gren­zen auf, die weit­hin in den USA gel­ten.

Das beklagte Personal nahm vom ehemaligen, nun klagenden Arbeitgeber Kun­den- und an­de­re ver­trau­li­che Informationen mit, als es eine eigene Firma grün­de­te, und nutz­te sie. Ge­gen sein Start­up beantragte die Klägerin er­folg­reich eine einst­wei­li­ge Ver­fü­gung mit einem Nutzungsverbot. Es ging in die Re­vi­sion.

Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City be­stä­tig­te die Ver­fügungs­grund­la­ge nach Bundes- und New Yorker Recht: die Ent­wen­dung ge­heim­ge­hal­te­ner In­for­ma­ti­o­nen, die Dring­lich­keit und das Nicht­aus­reichen von Scha­dens­er­satz. Jedoch hob es die Verfügung zum Neu­er­lass ans Un­ter­ge­richt auf, weil die Injunction weder die Geheimnisse in ihrem ma­te­riel­len Schutz­um­fang noch den zeit­li­chen Rah­men der Ver­fü­gung be­zeich­ne­te. Letz­te­rer richtet sich nach der Vertraulichkeitsvereinbarung, die das Per­so­nal un­ter­zeich­net hatte.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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