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Dienstag, den 25. Juni 2019

Unerklärter Schaden bei Vertragsbruch  

.   Eine dem anwendbaren Ortsrecht unbekannte Scha­dens­er­satz­fol­ge mach­te ein deut­sches Un­ter­neh­men nach einer be­haup­te­ten Ver­trags­ver­let­zung durch den Ver­kauf eines EU-Nor­men nicht ent­spre­chen­den Boots, das auch män­gel­be­haf­tet sein soll­te, gel­tend. Da­mit mach­te es der Re­vi­si­on die Prü­fung des ab­wei­sen­den Ur­teils im Fall Se­lect­Sun GmbH v. Por­ter Inc. am 25. Ju­ni 2019 leicht.

Schwierig war die Frage, ob der beklagte Bootshersteller überhaupt in einer wirk­sa­men Ver­trags­be­zie­hung zum Kläger stand, denn zwischen beiden waren meh­re­re, zwi­schen­zeit­lich plei­te ge­gan­ge­ne Ver­treter ein­ge­schal­tet. Den­noch klärt das Bun­des­be­ru­fungs­ge­richt des sieb­ten Be­zirks der USA in Chi­ca­go lehr­reich das Ver­tre­tungs- und Ver­trags­recht.

Ausschlaggebung ist für das Gericht selbst bei einer ungeklärten Ver­trags­be­zie­hung, dass der Klä­ger alles oder nichts als Schadensersatz gewählt hat­te. Den Scha­den durch Män­gel und Nor­men­ver­let­zung be­leg­te und ver­lang­te er nicht, son­dern al­lein den Kauf­preis. Die­se Rechts­fol­ge ist im an­wend­ba­ren Recht nicht vor­ge­se­hen, so­dass ohne zu­läs­si­ge Rechts­fol­ge die Kla­ge in je­dem Fall er­folg­los bleibt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.