CK • Washington. Am 31. Juli 2019 verkündete das Bundesmarkenamt im Bundesanzeiger unter dem Titel
Changes to the Trademark Rules of Practice To Mandate Electronic Filing seine Verordnung über die grundsätzliche Pflicht zur digitalen Einreichung und Bearbeitung von Markenanträgen. Die Regelungen gelten für originäre amerikanische Anträge sowie für Erstreckungsanträge aus dem Ausland. Sie treten am 5. Oktober 2019 in Kraft und gelten nicht für die Markeneintragungsverfahren vor den einzelstaatlichen Markenämtern in den USA.