Terrorpost und Verlegerhaftung: §230 CDA
CK • Washington. In Terrorfragen stößt das Recht leicht an rechtsstaatliche Grenzen. Eine Klage wegen Terrorakten oder selbst behaupteter Behilfe zu ihnen setzt in den USA selbst das Fundament der Staatenimmunität ins Wackeln. Am 31. Juli 2019 folgte ein Revisionsentscheid zur Haftung von Verleger und Herausgeber auf Schadensersatz wegen behaupteter Unterstützung von Terrorismus, der bei den Kläger Schaden auslöste, indem ein Webkommunikationsdienstleister eine als Terrororganisation bezeichnete Gruppierung auf seinen Seiten mit einem von ihr eingerichteten Auftritt erscheinen ließ.
Der Dienstleister im Entscheid des Bundesberufungsgerichts des zweiten Bezirks der USA in New York erhob die Einrede aus §230, die einem Publisher im Internet eine absolute Immuität für die Mitteilungen Dritter in ihren Internetdiensten einräumt. Diese Immunität haben die Gerichte nicht nur in Diffamierungs-, sondern auch zahlreichen anderen Zusammenhängen bestätigt, wie hier und in den Länderreports USA in Kommunikation & Recht regelmäßig berichtet.
Doch Terror trumpft, zumindest in den Augen der amerikanischen Politik, alles. Dann liegt es an den Gerichten, Ansprüche und Behauptungen wieder in den Rahmen des Rechtsstaats zurückzuführen. Mit einer 100-seitigen Begründung gelingt dies auch lesenwert und lehrreich im vorliegenden Fall, Force v. Facebook.
Der Dienstleister im Entscheid des Bundesberufungsgerichts des zweiten Bezirks der USA in New York erhob die Einrede aus §230, die einem Publisher im Internet eine absolute Immuität für die Mitteilungen Dritter in ihren Internetdiensten einräumt. Diese Immunität haben die Gerichte nicht nur in Diffamierungs-, sondern auch zahlreichen anderen Zusammenhängen bestätigt, wie hier und in den Länderreports USA in Kommunikation & Recht regelmäßig berichtet.
Doch Terror trumpft, zumindest in den Augen der amerikanischen Politik, alles. Dann liegt es an den Gerichten, Ansprüche und Behauptungen wieder in den Rahmen des Rechtsstaats zurückzuführen. Mit einer 100-seitigen Begründung gelingt dies auch lesenwert und lehrreich im vorliegenden Fall, Force v. Facebook.