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Donnerstag, den 01. Aug. 2019

Terrorpost und Verlegerhaftung: ยง230 CDA  

.   In Terrorfragen stößt das Recht leicht an rechtsstaatliche Grenzen. Eine Klage wegen Terrorakten oder selbst behaupteter Behilfe zu ihnen setzt in den USA selbst das Fundament der Staatenimmunität ins Wackeln. Am 31. Juli 2019 folgte ein Revisionsentscheid zur Haftung von Verleger und Her­aus­ge­ber auf Scha­densersatz wegen behaupteter Unterstützung von Ter­roris­mus, der bei den Kläger Schaden auslöste, indem ein Webkommunikations­dienst­leis­ter eine als Terrororganisation bezeichnete Gruppierung auf seinen Seiten mit einem von ihr eingerichteten Auftritt erscheinen ließ.

Der Dienstleister im Entscheid des Bundesberufungsgerichts des zwei­ten Be­zirks der USA in New York erhob die Einrede aus §230, die einem Publisher im In­ter­net eine ab­solute Immuität für die Mitteilungen Drit­ter in ihren In­ter­net­diensten ein­räumt. Diese Immunität haben die Gerichte nicht nur in Dif­fa­mie­rungs-, son­dern auch zahlreichen anderen Zusammenhängen bestätigt, wie hier und in den Län­derreports USA in Kommunikation & Recht regelmäßig berichtet.

Doch Terror trumpft, zumindest in den Augen der amerikanischen Politik, alles. Dann liegt es an den Gerichten, Ansprüche und Behauptungen wieder in den Rah­men des Rechts­staats zurück­zu­führen. Mit einer 100-seitigen Begründung ge­lingt dies auch lesenwert und lehrreich im vorliegenden Fall, Force v. Facebook.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.