Bei Vorliegen bestimmter Merkmale wird der Gesellschafter damit der Gesellschaft gleich gestellt und muss mit seinem eigenen Vermögen haften. Das gilt für den Gesellschafter als natürliche Person ebenso wie für eine Muttergesellschaft. Piercing the corporate Veil und Alter Ego sind die Stichworte für die Rubrik Durchgriffshaftung.
In den vergangenen Jahren haben Gerichte in den verschiedenen US-Staaten, deren Gesellschaftsrecht maßgeblich ist, weil es kein Bundesgesellschaftsrecht gibt, die Anwendung dieser Begriffe ausgedehnt: Nicht nur die Haftung für Schulden wird erfasst, sondern auch die Gerichtsbarkeit, Jurisdiction, wird von der Gesellschaft auf den Gesellschafter erstreckt. Das heißt, die Muttergesellschaft im Ausland kann trotz mangelnder Anknüpfungen an die USA der Gerichtsbarkeit dort unterworfen werden, wo die örtliche Zuständigkeit für die US-Tochtergesellschaft liegt.
Außerdem wenden manche Gerichte nun auch die Umgekehrte Durchgriffshaftung an: Das Vermögen der Gesellschaft haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschafter.
Die wichtigste Handlungsmaxime lautet, bei Gesellschaftsentscheidungen der Shareholders und der Directors die Finger von ihrer Entscheidungsfreiheit lassen: Keine Konzerndirektiven, keine Bevormundung, keine Einmischung, keine Interessensvermischung. Die Muttergesellschaft muss den Organen vertrauen, die sie als Gesellschafterin in die US-Tochter gewählt hat - oder sie abwählen. Das ist ja nicht zu kompliziert.