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Montag, den 05. Aug. 2019

Haftet Mutter für US-Tochter?  

Ansatz zur Haftungsvermeidung im amerikanischen Durchgriffshaftungsrecht
.   Wie im deutschen Recht kann ein Gesellschafter einer US-Gesellschaft für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Bei der Cor­po­ra­ti­on, deren Gesellschafterhaftung auf das Vermögen der Gesellschaft be­schränkt, gibt es wie in Deutschland eine Durchgriffshaftung.

Bei Vorliegen bestimmter Merkmale wird der Gesellschafter da­mit der Ge­sell­schaft gleich gestellt und muss mit seinem eigenen Ver­mö­gen haf­ten. Das gilt für den Ge­sell­schafter als natürliche Per­son eben­so wie für eine Mut­ter­ge­sell­schaft. Piercing the corporate Veil und Alter Ego sind die Stichworte für die Rubrik Durchgriffshaftung.

In den vergangenen Jahren haben Gerichte in den verschiedenen US-Staaten, deren Gesellschaftsrecht maßgeblich ist, weil es kein Bundesgesellschaftsrecht gibt, die Anwendung dieser Begriffe ausgedehnt: Nicht nur die Haftung für Schul­den wird erfasst, sondern auch die Ge­richts­bar­keit, Ju­ris­dic­ti­on, wird von der Ge­sell­schaft auf den Ge­sell­schafter erstreckt. Das heißt, die Mutter­ge­sell­schaft im Ausland kann trotz mangelnder Anknüpfungen an die USA der Ge­richts­bar­keit dort unterworfen werden, wo die örtliche Zuständigkeit für die US-Tochtergesellschaft liegt.

Außerdem wenden manche Gerichte nun auch die Umgekehr­te Durch­griffs­haf­tung an: Das Vermögen der Gesellschaft haf­tet für die Ver­bind­lich­kei­ten der Gesellschafter.

Die wichtigste Handlungsmaxime lautet, bei Gesellschaftsentscheidungen der Shareholders und der Directors die Finger von ihrer Ent­schei­dungs­frei­heit las­sen: Keine Konzerndirektiven, keine Bevor­mun­dung, kei­ne Ein­mi­schung, kei­ne Interessensvermischung. Die Muttergesell­schaft muss den Or­ga­nen ver­trau­en, die sie als Gesellschafterin in die US-Tochter gewählt hat - oder sie ab­wäh­len. Das ist ja nicht zu kompliziert.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.