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Donnerstag, den 08. Aug. 2019

Diffamierungsanspruch der bekannten Politikerin  

Schlüssigkeitserfordernis der Actual Malice
.   Als ein Journalist einen Massenmord mit Handlungen und Aus­sa­gen einer ehe­maligen Vizepräsidentschaftskandidatin in Verbindung setz­te, ver­klag­te sie die Zeitung und den Verfasser wegen Verleumdung. Auf­grund sei­ner Er­fah­rung als Re­dak­teur äl­terer Berichte über diese Vorgänge, die sie und ihre Wahl­fi­nan­zie­rungs­berater bereits entlastet hatten, liege nicht nur eine ein­fa­che Ver­leum­dung vor. Die­se sei auch, wie bei berühmten Perso­nen not­wen­dig, bös­wil­lig. Die Revision erklärte das für die Schlüssigkeitsprüfung er­for­der­li­che Tat­be­stands­merkmal der actual Malice am 6. August 2019 im Fall Sarah Palin v. The New York Times Company:
We emphasize that actual malice does not mean maliciousness or ill will; it simply means the statement was "made with knowledge that it was false or with reckless disregard of whether it was false or not." Here, given the facts alleged, the assertion that Bennet knew the sta­te­ment was false, or acted with reckless disregard as to whether the statement was false, is plausible. AaO 19.
Die actual Malice muss als subjektives Tatbestandsmerkmal beim Verfasser vor­lie­gen. Das Bun­des­berufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York Ci­ty be­schrieb es im Rah­men der Minimalerfordernisse einer Schlüs­sig­keits­prüfung, die auf plau­sibel behauptete Anspruchsmerkmale ab­stellt. Das Un­ter­ge­richt hat­te die Kla­ge als unschlüssig abgewiesen, weil es die Aus­sa­ge des Ver­fas­sers, die vor Langem behandelten Zusammenhänge ver­ges­sen zu ha­ben, für plau­sibler als die Klagebehauptung der böswilligen Un­ter­stel­lung einer Ver­bin­dung hielt. Die Revision erklärte, dass nicht die Plau­si­bi­li­tä­ten ge­gen­ein­an­der ab­ge­wo­gen wer­den, sondern allein die Klage­be­haup­tun­gen auf ihre Schlüs­sig­keit zu prüfen sind. Der Prozess geht nun im Un­ter­ge­richt wei­ter.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.