Diffamierungsanspruch der bekannten Politikerin
Schlüssigkeitserfordernis der Actual Malice
CK • Washington. Als ein Journalist einen Massenmord mit Handlungen und Aussagen einer ehemaligen Vizepräsidentschaftskandidatin in Verbindung setzte, verklagte sie die Zeitung und den Verfasser wegen Verleumdung. Aufgrund seiner Erfahrung als Redakteur älterer Berichte über diese Vorgänge, die sie und ihre Wahlfinanzierungsberater bereits entlastet hatten, liege nicht nur eine einfache Verleumdung vor. Diese sei auch, wie bei berühmten Personen notwendig, böswillig. Die Revision erklärte das für die Schlüssigkeitsprüfung erforderliche Tatbestandsmerkmal der actual Malice am 6. August 2019 im Fall Sarah Palin v. The New York Times Company:We emphasize that actual malice does not mean maliciousness or ill will; it simply means the statement was "made with knowledge that it was false or with reckless disregard of whether it was false or not." Here, given the facts alleged, the assertion that Bennet knew the statement was false, or acted with reckless disregard as to whether the statement was false, is plausible. AaO 19.Die actual Malice muss als subjektives Tatbestandsmerkmal beim Verfasser vorliegen. Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City beschrieb es im Rahmen der Minimalerfordernisse einer Schlüssigkeitsprüfung, die auf plausibel behauptete Anspruchsmerkmale abstellt. Das Untergericht hatte die Klage als unschlüssig abgewiesen, weil es die Aussage des Verfassers, die vor Langem behandelten Zusammenhänge vergessen zu haben, für plausibler als die Klagebehauptung der böswilligen Unterstellung einer Verbindung hielt. Die Revision erklärte, dass nicht die Plausibilitäten gegeneinander abgewogen werden, sondern allein die Klagebehauptungen auf ihre Schlüssigkeit zu prüfen sind. Der Prozess geht nun im Untergericht weiter.