We emphasize that actual malice does not mean maliciousness or ill will; it simply means the statement was "made with knowledge that it was false or with reckless disregard of whether it was false or not." Here, given the facts alleged, the assertion that Bennet knew the statement was false, or acted with reckless disregard as to whether the statement was false, is plausible. AaO 19.Die actual Malice muss als subjektives Tatbestandsmerkmal beim Verfasser vorliegen. Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City beschrieb es im Rahmen der Minimalerfordernisse einer Schlüssigkeitsprüfung, die auf plausibel behauptete Anspruchsmerkmale abstellt. Das Untergericht hatte die Klage als unschlüssig abgewiesen, weil es die Aussage des Verfassers, die vor Langem behandelten Zusammenhänge vergessen zu haben, für plausibler als die Klagebehauptung der böswilligen Unterstellung einer Verbindung hielt. Die Revision erklärte, dass nicht die Plausibilitäten gegeneinander abgewogen werden, sondern allein die Klagebehauptungen auf ihre Schlüssigkeit zu prüfen sind. Der Prozess geht nun im Untergericht weiter.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.