Scharfe Zunge schlägt scharfen Sheriff
CK • Washington. Der Kläger hasste Ausländer und bezeichnete seine Zeltlager für Einwanderer als Konzentrationslager. Als er eine Vorwahl verlor, kommentierte die beklagte Journalistin in der beklagten Zeitung mit scharfer Zunge den schweren Verlust für die Menschheit, woraufhin der Kläger, ein sich als scharf rühmender Sheriff, wegen Verleumdung klagte.
Die amüsant formulierte und rechtlich lesenswerte Entscheidungsbegründung des Bundesgerichts im Hauptstadtbezirk vom 9. August 2019 in Arpaoia v. Cottle erkennt, dass das bei einer berühmten Person notwendige Malice-Tatbestandsmerkmal in der Klage erwähnt wird, ohne es irgendwie zu substantiieren. Damit ist die Klage unschlüssig. Das Gericht geht zudem lehrreich auf das neue Anti-SLAPP-Gesetz ein, das Eingriffe in die Redefreiheit der Bundesverfassung mit einem verkürzten Prozess klären soll. Die Tatbestandsmerkmale lauten:
Die amüsant formulierte und rechtlich lesenswerte Entscheidungsbegründung des Bundesgerichts im Hauptstadtbezirk vom 9. August 2019 in Arpaoia v. Cottle erkennt, dass das bei einer berühmten Person notwendige Malice-Tatbestandsmerkmal in der Klage erwähnt wird, ohne es irgendwie zu substantiieren. Damit ist die Klage unschlüssig. Das Gericht geht zudem lehrreich auf das neue Anti-SLAPP-Gesetz ein, das Eingriffe in die Redefreiheit der Bundesverfassung mit einem verkürzten Prozess klären soll. Die Tatbestandsmerkmale lauten:
To state a claim for defamation under District of Columbia law, a plaintiff must allege sufficient facts to establish:
(1) that the defendant made a false and defamatory statement concerning the plaintiff;
(2) that the defendant published the statement without privilege to a third party;
(3) that the defendant's fault in publishing the statement amounted to at least negligence; and
(4) either that the statement was actionable as a matter of law irrespective of special harm or that its publication caused the plaintiff special harm.