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Montag, den 12. Aug. 2019

Scharfe Zunge schlägt scharfen Sheriff  

.   Der Kläger hasste Ausländer und bezeichnete seine Zelt­la­ger für Ein­wan­de­rer als Konzentrationslager. Als er eine Vorwahl verlor, kom­men­tier­te die be­klag­te Jour­nalistin in der beklagten Zeitung mit scharfer Zunge den schwe­ren Ver­lust für die Mensch­heit, wo­rauf­hin der Klä­ger, ein sich als scharf rüh­men­der She­riff, we­gen Verleumdung klagte.

Die amüsant formulierte und rechtlich lesenswerte Entscheidungsbegründung des Bun­des­ge­richts im Haupt­stadt­be­zirk vom 9. August 2019 in Arpaoia v. Cott­le er­kennt, dass das bei einer be­rühm­ten Person notwendige Ma­li­ce-Tat­be­stands­merk­mal in der Kla­ge er­wähnt wird, ohne es irgendwie zu sub­stan­ti­ie­ren. Da­mit ist die Klage unschlüssig. Das Gericht geht zudem lehr­reich auf das neue An­ti-SLAPP-Ge­setz ein, das Eingriffe in die Redefreiheit der Bundes­ver­fas­sung mit einem verkürzten Prozess klären soll. Die Tatbestandsmerkmale lauten:
To state a claim for defamation under District of Columbia law, a plain­tiff must al­le­ge suf­ficient facts to establish:
(1) that the defendant made a false and defamatory statement con­cer­ning the plain­tiff;
(2) that the defendant published the statement without privilege to a third party;
(3) that the defendant's fault in publishing the statement amoun­ted to at least neg­li­gence; and
(4) either that the statement was actionable as a matter of law ir­re­spec­ti­ve of special harm or that its publication caused the plain­tiff spe­cial harm.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.