• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 16. Aug. 2019

Der Postbote haftet nicht - Foren bald doch?  

Aufweichung der Haftungsimmunität durch Zensurpflichten
.   Axiomatisch: Der Postbote haftet nicht für rechts­wid­ri­ge In­hal­te Dritter. Nahezu ebenso axiomatisch haften Internet­fo­ren nicht für In­hal­te Drit­ter, wie es seit 23 Jahren auf Bundesebene in den USA im Com­mu­ni­ca­ti­ons De­cen­cy Act statuiert wird. Section 230 schreibt die Haf­­tungs­im­muni­tät nach der Rechtsprechung selbst dann vor, wenn das Fo­rum Fil­ter setzt und in­halt­liche Auswahl, Plazierung und Ge­stal­tung vor­nimmt. So­lan­ge der Con­tent von Dritten stammt, haf­tet nur der Verfasser, be­sagt §230 CDA.

Die rechte Szene im Kongress und Weißen Haus rüttelt an die­sem Fun­da­ment. Sie bringt Novellen ein, die Foren selbst in die Pflicht neh­men sol­len. Da­bei ver­las­sen sie sich auf gesetzessystematisch unsinnige und die Grund­rech­te der Pres­se-, Mei­nungs- und Redefreiheit schwächende Änderngen, die eine Zen­sur ein­füh­ren. Im Änderungsmodus beschreibt Eric Goldman unter dem Titel Com­ments on Rep. Gosa's "Stop the Censorship Act," Another "Conservative" Attack on Section 230 die gegenwärtigen und angeregten Gesetzes­for­mu­lierungen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.