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Sonntag, den 25. Aug. 2019

Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig  

.   Schweigen fällt unter die Rede- und Meinungs­frei­heit der Verfassung genauso wie Äußerungen. Darf ein Staat in den USA ge­setz­lich Un­ternehmen verpflichten, ihre Dienste allen an­zu­bie­ten, oder darf ein Hoch­zeits­fo­tograf sein An­ge­bot auf Hei­raten zwi­schen Mann und Frau be­schrän­ken? Der Staat Minnesota verlangte die Gleich­behand­lung al­ler, und der An­bie­ter klag­te we­gen Ver­let­zung des First Amendment.

Der Staat entgegnete, er regele nicht den Inhalt, Con­tent, der Auf­nah­men, son­dern das Verhalten, Conduct, des Unter­neh­mers, der sich wei­gert, den Knopf zu drücken, wenn vor der Kamera kein Paar aus Mann und Frau steht. Die Re­vi­sion in Telescope Media Group v. Lucero konterte, dass sehr viel als Ver­halten bezeichnet werden könne, das jedoch eine Meinung, Aussage oder ein Schwei­gen darstellt. Mit diesem Argument kann der Staat nicht ge­winnen.

Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA in St. Louis entdeckte weitere Ansätze für die Verfassungswidrigkeit des Minnesota Human Rights Act. Eingriffe in das Grundrecht müssen eng gefasst sein, was hier nicht zu­trä­fe. Ein Zwang zur gleichermaßen positiven Aufnahme, Be­ar­bei­tung und Kom­men­tie­rung unterschiedlicher Hochzeiten führe in die Richtung einer von der Ver­fas­sungs­recht­spre­chung verpönten Staatspropaganda. Die Ent­schei­dung vom 23. August 2019 begleitet eine gleichermaßen lesens­wer­te Min­der­mei­nung, die wie das Untergericht für die Auf­recht­er­hal­tung dieses Men­schen­rechts­ge­set­zes plä­diert.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.