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Freitag, den 01. Nov. 2019

Klageverbot und doppelte Kostenerstattung  

.   Nach zwei erfolglosen Prozessen in Illinois holte sich der Klä­ger im Re­vi­si­on­sbe­schluss Henneberger v. Ticom Geomatics Inc. eine dra­sti­sche Ab­fuhr im näch­sten Prozess in Texas: Da er dasselbe Anliegen ver­folg­te und so­mit Part­ei­en und Ge­richte belästigte, wird seine Revision nach einem kla­ren Ab­wei­sungs­ur­teil verworfen, und das Gericht verbietet ihm wei­tere Kla­gen ge­gen die Ge­gen­sei­te ohne vor­herige gerichtliche Erlaubnis.

Zudem gibt das Gericht dem Antrag der Beklagten auf Erstattung der ein­fa­chen oder doppelten Revisionsverteidigungskosten von $10.370 statt: Der Klä­ger muss den Be­klag­ten $15.000 zahlen. Am 1. November 2019 begründete das Bundes­be­ru­fungs­ge­richt des fünf­ten Bezirks der USA in New Orleans den Be­schluss mit einer aus­führ­li­chen Tatsachendarstellung, die sich aus einer be­haup­te­ten münd­li­chen Ver­einbarung über eine Vergütung für geistiges Eigen­tum ent­wickelte.

Das Gericht berücksichtigt nachsichtig, dass sich der Kläger selbst vertritt, doch be­ur­teilt es die wie­der­hol­te Anspruchsstellung vor Gerichten in unter­schied­li­chen Staa­ten nach Ab­wei­sun­gen als rechtsmissbräuchlich, und die man­geln­de Dar­le­gung des Klä­gers, wes­halb in Texas das Verjährungsrecht von Illinois gel­ten sol­le, als nicht nach­voll­ziehbar. Danach wandte es sich le­sens­wert den von den Beklagten beantragten Sanktionen zu.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.