Das Untergericht hatte ohne Zwang, sondern allein aus Respekt vor den Gerichten des Auslands, Comity, die Klage abgewiesen, da die Klageansprüche inhaltlich zum Insolvenzverfahren gehörten und gemeldet werden konnten. Die Kläger glaubten, die Abweisung sei nur beim Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, exceptional Circumstances, zulässig, die das Gericht nicht geprüft habe.
Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks in New York City erklärte jedoch, dass nach seiner Rechtsprechung diese Umstände in Nichtkonkursverfahren normalerweise eine Rolle spielen, doch in diesen Verfahren nicht zwingend berücksichtigt werden müssen. Das Gericht habe seine Ermessensentscheidung über die Comity unter Abwägung der maßgeblichen Merkmale - auch der Tatsache, dass die Insolvenz in Kanada ein rechtsstaatliches Verfahren bedeutet - getroffen, sodass sie irrevisibel ist.