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Dienstag, den 05. Nov. 2019

Klagehindernis: Konkurs im Ausland

 
.   Im Revisionsbeschluss EMA Garp Fund v. Banro Corp. vom 5. November 2019 verlieren die Kläger ihren Anspruch, trotz des Be­klag­ten-In­sol­venz­ver­fah­rens im Ausland einen Prozess gegen diese Partei in den USA füh­ren zu dür­fen.

Das Untergericht hatte ohne Zwang, sondern allein aus Respekt vor den Ge­rich­ten des Aus­lands, Comity, die Kla­ge abgewiesen, da die Klageansprüche inhalt­lich zum In­sol­venz­ver­fah­ren gehörten und gemeldet werden konnten. Die Klä­ger glaub­ten, die Ab­wei­sung sei nur beim Vor­lie­gen außergewöhnlicher Um­stän­de, ex­cep­tio­nal Cir­cum­stan­ces, zulässig, die das Gericht nicht geprüft habe.

Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks in New York City erklärte je­doch, dass nach sei­ner Recht­spre­chung diese Umstände in Nichtkonkurs­ver­fah­ren nor­ma­lerweise eine Rolle spielen, doch in diesen Verfahren nicht zwin­gend be­rück­sich­tigt wer­den müs­sen. Das Gericht habe seine Ermes­sens­ent­schei­dung über die Co­mi­ty unter Abwägung der maßgeblichen Mer­kma­le - auch der Tat­sa­che, dass die In­sol­venz in Ka­na­da ein rechts­staat­li­ches Ver­fah­ren be­deu­tet - getroffen, sodass sie irrevisibel ist.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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