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Sonntag, den 01. Dez. 2019

Bei Twitter angekreidet: Schadensersatz

 
.   Das Urteil in Illoominate Media Inc. v. CAIR Foundation betrifft die Haftung einer als verschwörungsphantasierend bekannten twitternden Klägerin, die von einer anderen Twitternutzerin wegen Regel­ver­stößen an­gekrei­det wurde, woraufhin Twitter das Konto der Klägerin sperrte und ein Scha­den aus an­geb­li­ch rechtswidrigem Eingriff in Geschäfts­be­zie­hun­gen mit Drit­ten, nämlich den Lesern der Klägerin, entstand.

Das Bundesgericht im Südbezirk von Florida prüfte die Tatbestandsmerkmale der behaupteten Tortious Interference, die auf bestehende und erhoffte Ver­trä­ge und auch Geschäftsbeziehungen einwirkt. Es wies die Klage schon al­lein we­gen des Man­gels an Geschäftlichkeit der Beziehungen zwischen Twit­ter­schrei­bern und -le­sern ab. Dabei stellte es auf die nichtidentifizierten Le­ser in ihrer Ge­samt­heit ab.

Denkbar wäre ein solcher Eingriff, wenn ein Anbieter und ein konkreter Kunde ihr Geschäft über Twitter abwickeln und ein Konkurrent dieses unterminiert. Die Klä­ge­rin behauptet vorsichtshalber auch, dass die Mel­dung an Twitter ihre Ver­trags­be­zie­hungen mit Twitter rechtswidrig störe. Das Gericht erkennt, dass Twit­ter kei­ne Kon­to­er­halts­ver­tragspflicht versprochen hat; deshalb kann die Meldung keinen rechts­wi­dri­gen Eingriff bedeuten.

Das Urteil vom 19. November 2019 erörtert unnötigerweise auch die Haf­tungs­be­frei­ung von Internetforen in §230 Communications Decency Act und ver­mischt da­bei die Merk­ma­le der Absätze 1 und 2; an dieser Erörterung sollte sich kein Leser orientieren. Siehe dazu die Landesberichte USA vom Verfasser in Kommunikation & Recht mit den obergerichtlichen Entscheidungen zum CDA und die Analyse von Eric Goldman, Notifying Twitter of TOS Violations Isn't Tortious Interference - Illoominate v. CAIR.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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