Tor zur Spielhölle versperrt Blick auf AGB
Softwareanbieter macht jeden denkbaren Fehler im Vertragsangebot
CK • Washington. Die Wirksamkeit von Vertragsbestimmungen eines Telefon-Casinoprogramms erörtete die Revision im Fall Wilson v. Huuuge Inc. am 20. Dezember 2019. Sie richtet sich nach einzelstaatlichem Vertragsrecht. Weder Einsicht noch ausdrückliche Zustimmung zu den AGB forderte ihr Anbieter in App Stores oder im Spiel. Zudem fand sich ein Hinweis auf die AGB erst nach zahlreichen Textseiten, und dieser Hinweis beschränkte sich auf eine Verknüpfung zu einer im Browser aufrufbaren Webseite. Um zu dieser zu gelangen, muss der Kunde das Link kopieren und in einen Browser eingeben.Im allgemeinen hat sich im Vertragsrecht der einzelnen Staaten vornehmlich durch Rechtsprechung der Gedanke durchgesetzt, dass Verträge als Clickwrap- oder Browsewrap-Verträge wirksam online abgeschlossen werden können. Dies setzt in der Regel eine leichte Auffind- und Einsehbarkeit voraus und wird in der Praxis mit einer Bestätigungsfunktion verbunden.
Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco entschied, dass das umständliche Verfahren bei dieser App nicht wirksam zum Vertragsschluss führen konnte und keine Vermutung der Einsicht und Zustimmung greifen kann. Auch das Drei-Punkte-Menü in der App, das zu den AGBs führt, erachtet es als im Sinne des Vertragsrechts unzureichend. Das vom Anbieter gewählte Verfahren weist alle Fehler auf, die bei Browsewrap-Verträgen denkbar sind, und er kann die angestrebte Schiedsklausel nicht durchsetzen.