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Freitag, den 20. Dez. 2019

Bullsh*t-Artikel verleumdet nicht: Journalismus

 
.   Seit 1995 betreibt der Kläger im Revisionsentscheid Leidig v. Buzz­Feed Inc. einen Nachrichtendienst im Internet. Er wurde 2015 mit einem The King of Bullsh*t News betitelten Internet-Artikel der Beklagten bestraft. Ge­gen de­ren Ver­le­ger streng­te er eine Verleumdungsklage an, die das Bundes­be­ru­fungs­ge­richt des zwei­ten Be­zirks der USA in New York City am 19. De­zem­ber 2019 be­ur­teil­te.

Das Untergericht hatte die Klage abgewiesen, weil der Kläger keinen Wahr­heits­be­weis ge­gen die behauptete Unwahrheiten über seine Berichte und die Cha­rak­te­ri­sie­rung Fake News von acht fantasievollen Artikeln, die als angeb­li­che Nach­rich­ten for­mu­liert waren, antrat. Die Beklagte hätte die Anfor­de­run­gen an Me­di­en er­füllt und die journalistischen Standards eingehalten, entscheidet die Revision. Blankokritik des Klägers am Artikel ohne konkrete Beweise der Wahr­heit, de­ren Fak­ten er al­lein be­sitze, rei­che nicht für einen Verleumdungs­an­spruch. Das Gericht bestätigt diese Würdigung:
To prevail on a libel claim under New York law …, the plaintiff must show that the defendant published a false and defamatory sta­te­ment that is about the plaintiff, without privilege or autho­ri­za­ti­on, to a third par­ty, with the requisite degree of fault, and that the sta­te­ment caused damage or was per se libelous. …
[t]o accept such a colorless denial as sufficient proof would ef­fec­ti­ve­ly shift plain­tiffs' burden of establishing falsity onto media de­fen­dants to es­ta­blish truth.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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