• • Normenkopie: Zwangsmittel gegen DNS-Mittler • • Haager Übereinkunft: Spät gerügte Zustellung • • Tor zur Spielhölle versperrt Blick auf AGB • • Bullsh*t-Artikel verleumdet nicht: Journalismus • • USA: Selten spielt der Streitwert eine Rolle • • Geltendmachung im Konkurs vernichtet Anspruch? • • Markenlöschung muss nicht sein: Alternativen • • Das Recht der Mogelpackung: Slack Fill • • Neueste Urteile USA

Montag, den 23. Dez. 2019

FARA: FBI und Justizministerium prüfen Compliance  

.   Für Lobbyisten gelten mehrere Meldepflichten. Solange sie mel­den, für wen sie ar­bei­ten und was sie erhalten, dürfen sie vielerlei unter­neh­men. Die Ver­tre­tung aus­ländischer Interessen steht vor einer weiteren Hür­de, der Mel­de­pflicht nach dem Foreign Agents Registration Act. Nachdem ein Ge­richt so­gar einen ame­ri­ka­nischen Dienstmittler für eine ausländischen Me­di­en­dienst dem FARA un­ter­warf, siehe Kochinke, Propaganda-Meldepflicht des Ra­dio­li­zenz­in­ha­bers, folgen weitere Versch¨rfungen.

Bisher hatte das zuständige Amt, die Strafrechtsabteilung im Bundes­justiz­mi­ni­ste­ri­um, haupt­sächlich Meldungen entgegengenommen und nur selten geprüft. Nun steigt die Zahl der Compliance-Audits, die das Amt bei den Meldern vor­nimmt. Außer­dem schal­tet es neuerdings auch das Federal Bureau of Inve­sti­ga­ti­on ein.

Auch Kanzleien unterfallen der Meldepflicht. Sie gilt nicht, wenn sie beispiels­wei­se Staa­ten oder ihre kul­tu­rel­len, wis­sen­schaft­lichen oder politischen Or­ga­ni­sa­tio­nen ge­richt­lich oder bei Trans­aktionen wie Kauf-, Miet- und Arbeits­ver­trä­gen in den USA be­ra­ten oder vertreten. Doch jegliche Tä­tig­keit, die An­sich­ten einer aus­ländischen Regierung oder ihrer Organi­sa­tio­nen di­rekt oder in­di­rekt der ame­ri­ka­ni­schen Öffentlichkeit ans Herz legt, gilt nach FARA als Propaganda und ist zu melden, so also selbst ein wohlwollender Aufsatz über rechtliche In­stru­mente eines solchen Mandanten in einer Fachzeitschrift.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.