FARA: FBI und Justizministerium prüfen Compliance
CK • Washington. Für Lobbyisten gelten mehrere Meldepflichten. Solange sie melden, für wen sie arbeiten und was sie erhalten, dürfen sie vielerlei unternehmen. Die Vertretung ausländischer Interessen steht vor einer weiteren Hürde, der Meldepflicht nach dem Foreign Agents Registration Act. Nachdem ein Gericht sogar einen amerikanischen Dienstmittler für eine ausländischen Mediendienst dem FARA unterwarf, siehe Kochinke, Propaganda-Meldepflicht des Radiolizenzinhabers, folgen weitere Verschärfungen.
Bisher hatte das zuständige Amt, die Strafrechtsabteilung im Bundesjustizministerium, United States Department of Justice, hauptsächlich Meldungen entgegengenommen und nur selten geprüft. Nun steigt die Zahl der Compliance-Audits, die das Amt bei den Meldern vornimmt. Außerdem schaltet es neuerdings auch das Federal Bureau of Investigation ein.
Auch Kanzleien unterfallen der Meldepflicht. Sie gilt nicht, wenn sie beispielsweise Staaten oder ihre kulturellen, wissenschaftlichen oder politischen Organisationen gerichtlich oder bei Transaktionen wie Kauf-, Miet- und Arbeitsverträgen in den USA beraten oder vertreten. Doch jegliche Tätigkeit, die Ansichten einer ausländischen Regierung oder ihrer Organisationen direkt oder indirekt der amerikanischen Öffentlichkeit ans Herz legt, gilt nach FARA als Propaganda und ist zu melden, so also selbst ein wohlwollender Aufsatz über rechtliche Instrumente eines solchen Mandanten in einer Fachzeitschrift.
Bisher hatte das zuständige Amt, die Strafrechtsabteilung im Bundesjustizministerium, United States Department of Justice, hauptsächlich Meldungen entgegengenommen und nur selten geprüft. Nun steigt die Zahl der Compliance-Audits, die das Amt bei den Meldern vornimmt. Außerdem schaltet es neuerdings auch das Federal Bureau of Investigation ein.
Auch Kanzleien unterfallen der Meldepflicht. Sie gilt nicht, wenn sie beispielsweise Staaten oder ihre kulturellen, wissenschaftlichen oder politischen Organisationen gerichtlich oder bei Transaktionen wie Kauf-, Miet- und Arbeitsverträgen in den USA beraten oder vertreten. Doch jegliche Tätigkeit, die Ansichten einer ausländischen Regierung oder ihrer Organisationen direkt oder indirekt der amerikanischen Öffentlichkeit ans Herz legt, gilt nach FARA als Propaganda und ist zu melden, so also selbst ein wohlwollender Aufsatz über rechtliche Instrumente eines solchen Mandanten in einer Fachzeitschrift.