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Mittwoch, den 22. Jan. 2020

2 Parteien, 2 Verträge - Begriffsheranziehung

 
.   Zwei Parteien schlossen einen Urheberrechtsvergleich und einen Liefer- und Bezugsvertrag. Als keine vereinbarten Zahlungen flossen, klag­te eine Par­tei, doch das Gericht erkannte, dass ein notwendiges Merkmal eines Ver­tra­ges, die De­fi­nition der Be­stellung, Order, fehl­te. In der Revision prüfte das Bundesgericht der Hauptstadt, ob der fehlende Begriff nicht aus dem anderen Vertrag hergeleitet wer­den darf. Seine Folgerungen vom 22. Januar 2020 sind lehrreich.
Vertrag V im Kreis


Nach dem anwendbaren Recht steht jeder Vertrag für sich al­lein, vor al­lem, wenn er wie hier, eine Integration oder Mer­ger Clau­se ent­hält. Diese Klausel bestätigt, dass außer den Ver­trags­re­geln nichts Externes aus Verhandlungen und Be­spre­chun­gen zum Verständnis eines Vertrags herangezogen werden darf. Ohne das zwingende Vertragsmerkmal ist der Vertrag nichtig.

Eine Ausnahme gilt, wenn die Verträge nach dem Willen der Parteien ein ge­mein­sa­mes Werk darstellen und gemeinsam gelesen werden müssen. Dies trifft im Revisionsfall 3E Mobile LLC v. Global Cellular Inc. nicht zu. Somit gilt unter anderem: Restatement (Se­cond) of Contracts § 33 cmt. a (1981), If the essential terms are so uncertain that there is no basis for deciding whether the agreement has been kept or broken, there is no contract.

Eine Lehre für Vertragsschmiede lautet, dass Work Orders im Rahmen eines Rah­menvertrages, Framework Contract, schon in den Vertrag eingebunden wer­den müssen. Vom Auftrag über die Bestätigung bis zur Lieferung, Abnahme und Zahlung muss eine logische, verbundene und lückenlose Ket­te von Ver­trags­merk­malen gebildet werden.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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