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Mittwoch, den 29. Jan. 2020

Befangenheit bei abgelehnter Urteilsaufhebung

 
.   In Regions Bank v. Legal Outsource PA rüg­ten die Re­vi­si­ons­an­trag­steller die Ablehnung einer Befangenheitsrüge eines Un­ter­rich­ters, der sich wei­gerte, sein elf Monate altes Urteil gegen die Antrag­stel­ler zu an­nul­lieren. Das Revisionsgericht erörtert am 29. Januar 2020 lesens­wert, wann eine Be­fan­gen­heit vorliegen kann, was nicht so einzuordnen ist, und wie sich der Verzug auswirkt.

Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA in Atlanta erklär­te, dass die Rü­ge ver­spä­tet war und im Prozess hätte vorgebracht werden müssen. Die rich­ter­li­che Mah­nung einer Prozessverschleppung und Kritik an Ver­fah­rens­tak­tiken sei kein Zeichen der Befangenheit. Befangenheit folge auch nicht aus einer pau­scha­len Par­tei­kri­tik am Richter ohne Nachweise von favoritism or antagonism, aaO. 5.



Verweigerte Mitwirkung im Prozess kostet $3 Mio.

 
.   Die beständige Verweigerung ihrer Mitwirkung kostet Zwil­lin­ge und ihre Ge­sellschaften, die wegen Verbraucherschutzverstößen und son­sti­gen Rechts­brüchen verklagt wurden, nicht nur ein Zwangs­versäumnis­ur­teil von mehr als $600.000 in Schadensersatz, sondern zudem die Erstattung der geg­ne­ri­schen An­walts­kos­ten von über 2,4 Mio.

Die Beweissammlung und -ausforschung unter Mitwirkung aller Parteien und Zeu­gen, Discovery, ist im amerikanischen Prozess ein elementares Ver­fah­rens­ele­ment, sie­he Der US-Prozess. Die verweigerte Mitwirkung berechtigt das Ge­richt zu an­ge­mes­se­nen Sanktionen, die bis zum Abschneiden aller Einreden und selbst einem Versäumnisurteil und der Kostenüberbürdung reichen.

Hier logen und betrogen sich die Brüder durch den Prozess, lieferten lee­re Fest­plat­ten, ma­ni­pu­lier­ten Beweise und Zeugen, verursachten zusätzliche Kos­ten und ver­dien­ten sich die Rache des Untergerichts, entschied das Bun­des­be­ru­fungs­ge­richt des sechsten Bezirks der USA in Cincinatti im Fall KCI USA, Inc. v. Healthcare Essentials, Inc. am 28. Januar 2020.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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