Die Eintragung ist eine zwingende prozessuale Voraussetzung für Urheberrechtsverletzungsklagen, wie der Supreme Court im vergangenen Jahr bestätigte, siehe Fourth Estate Pub. Benefit Corp. v. Wall-Street.com. Der Verordnungsentwurf sieht die digitale Eintragungsanmeldung vor. Zudem erlaubt er die Eintragung regelmäßig erscheinender Werke, ohne wie bisher auf konkrete Wochenintervalle abzustellen.
Er bestätigt auch die physische Hinterlegungspflicht für Druckwerke, die seit dem Anschluss der USA ans Berner Übereinkommen ausländischen Verlagen ein Dorn im Auge ist. Die USA führten und verloren bereits einen Musterprozess, für den sie als Beklagten einen deutschen Wissenschaftsverlag auserkoren hatten. Der Verfasser spielte in dem Prozess eine kleine Rolle. Der Prozess betraf die Hinterlegungspflicht bei Lieferungen in die USA ohne Antragstellung beim Copyright Office.
Die USA sehen sich vom Ergebnis des Musterprozesses jedoch nicht im Eintragungsverfahren gebunden und vertreten bei Urheberrechtsanmeldungen weiterhin die Auffassung, dass ein ausländischer Verlag zwei Exemplare bei der Library of Congress als Nationalbibliothek der USA hinterlegen muss, wenn er Zeitschriften in die USA versendet.