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Sonntag, den 23. Febr. 2020

Urheber: Eintragungs- und Hinterlegungspflicht  

.   Der Verordnungsentwurf im Federal Register vom 24. Fe­bru­ar 2020 unter dem Titel Copyright Office, Library of Congress, Group Re­gi­stra­ti­on of Newsletters vereinfacht das Eintragungsverfahren und bestätigt die auch für in den USA vertriebene Zeitschriften geltende Hinterlegungspflicht für Rundschreiben.

Copyright Symbol
Die Eintragung ist eine zwingende prozessuale Voraussetzung für Urheberrechtsverletzungsklagen, wie der Supreme Court im vergangenen Jahr be­stä­tigte, siehe Fourth Estate Pub. Be­ne­fit Corp. v. Wall-Street.com. Der Verordnungsentwurf sieht die digitale Eintragungsanmeldung vor. Zudem erlaubt er die Ein­tragung regelmäßig erscheinender Werke, ohne wie bis­her auf kon­kre­te Wochenintervalle abzustellen.

Er bestätigt auch die physische Hinterlegungspflicht für Druckwerke, die seit dem An­schluss der USA ans Berner Übereinkommen ausländischen Verlagen ein Dorn im Auge ist. Die USA führten und verloren bereits einen Musterprozess, für den sie als Beklagten einen deutschen Wissenschaftsverlag auserkoren hatten. Der Ver­fas­ser spielte in dem Prozess eine kleine Rolle. Der Prozess betraf die Hin­ter­le­gungspflicht bei Lieferungen in die USA ohne Antragstellung beim Co­py­right Of­fice.

Die USA sehen sich vom Ergebnis des Musterprozesses jedoch nicht im Ein­tra­gungs­ver­fahren gebunden und vertreten bei Urheberrechtsanmeldungen wei­ter­hin die Auffassung, dass ein ausländischer Verlag zwei Exemplare bei der Li­bra­ry of Con­gress als Nationalbibliothek der USA hinterlegen muss, wenn er Zeit­schrif­ten in die USA versendet.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.