Zensur durch Private: Grundrechtsverstoß?
CK • Washington. Die verfassungsgeschützte Meinungsfreiheit verletze die Beklagte im Revisionsentscheid Prager University v. Google LLC durch ihre Zensur konservativer Filmbeiträge, die die Beklagte Milliarden verfübar macht. Sie trete im Verkehr wie eine öffentliche Stelle auf, und ihrer Dominanz müsse sie wie ein Amt Rechnung tragen, indem sie das First Amendment beachte. Außerdem werbe sie rechtswidrig, wenn sich sich als der Meinungsfreiheit verpflichtet bezeichne, behauptet die Klägerin.
Nicht so, bestätigte das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco am 26. Februar 2020. Das Untergericht hatte richtig das Privatunternehmen als nicht dem Bürgerrecht unterworfen bezeichnet, das den Staat und gewisse in seinem Auftrag Handelnde dem Schutz der Bürger verpflichtet und staatliche Eingriffe einschränkt.
Ein Medienriese sei nicht dem Staat vergleichbar und muss keinen verfassungsgebotenen Schutz gewähren. Die eigene Werbung sei zudem nicht als falsch, sondern als harmlose Übertreibung zu werten.
Nicht so, bestätigte das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco am 26. Februar 2020. Das Untergericht hatte richtig das Privatunternehmen als nicht dem Bürgerrecht unterworfen bezeichnet, das den Staat und gewisse in seinem Auftrag Handelnde dem Schutz der Bürger verpflichtet und staatliche Eingriffe einschränkt.
Ein Medienriese sei nicht dem Staat vergleichbar und muss keinen verfassungsgebotenen Schutz gewähren. Die eigene Werbung sei zudem nicht als falsch, sondern als harmlose Übertreibung zu werten.