• • Zensur durch Private: Grundrechtsverstoß? • • Urheber: Eintragungs- und Hinterlegungspflicht • • Rechtsanwältin genießt Versicherungsschutz • • Fürsorgepflicht für Rechtsanwälte: Ruhezeit • • Retweet als Urheberrechtsverletzung • • Webseitendesignvertrag lebt und stirbt • • Staatsanwälte treten aus Protest ab • • Anklage gegen Hacker offenbart Datenschutzfehler • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 28. Febr. 2020

Onlinedienst haftet für Menschenrechte  

.   Der im Revisionentscheid He Depu v. Yahoo! Inc. be­klagte Onlinedienst hatte Menschenrechtsopfern aus Chi­na eine Ent­schä­di­gung versprochen, nachdem sie den Dienst nutzten und im Ge­fäng­nis lan­de­ten. Sie klagten, nachdem der Entschädigungsfonds auf­ge­löst wurd­e, we­gen der Ver­let­zung be­haup­te­ter Bestimmungen eines Trust-Fonds zu ihren Gunsten. Das Un­tergericht hatte die Klage mangels einer Treuhandregelung abgewiesen.

Das Bundesgericht des Hauptstadtbezirks entschied am 28. Februar 2020 hin­ge­gen, dass ein Trust schlüs­sig behauptet wurde. Die Opfer hätten einen be­stimm­ten Begünstigten­kreis mit einer Stiftungsverwaltung und Verwal­tungs­an­weisungen be­haup­tet. Weil die Auflösung eines Trusts den gra­vie­rend­sten Ein­griff zu­las­ten be­haup­te­ter Be­günstigter darstellt, seien die Klä­ger auch ak­tiv­legitimiert, um die be­haup­te­ten Trust­be­stim­mungen durch­zu­setzen.

Die diversen Behauptungen reichen nach dem bundesrechtlichen Prinzip des Notice Pleading durch Inkenntnissetzung des Beklagten aus, um die Klage als schl¨ssig anzuerkennen. Die Beweise müssen im weiteren Prozess vor dem Un­tergericht, vor allem im Discovery-Beweisausforschungsverfahren, ermittelt werden.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.