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Freitag, den 28. Febr. 2020

Onlinedienst haftet Menschenrechtsopfern

 
.   Der im Revisionentscheid He Depu v. Yahoo! Inc. be­klagte Onlinedienst hatte Menschenrechtsopfern aus Chi­na eine Ent­schä­di­gung versprochen, nachdem sie den Dienst nutzten und im Ge­fäng­nis lan­de­ten. Sie klagten, nachdem der Entschädigungsfonds auf­ge­löst wurd­e, we­gen der Ver­let­zung be­haup­te­ter Bestimmungen eines Trust-Fonds zu ihren Gunsten. Das Un­tergericht hatte die Klage mangels einer Treuhandregelung abgewiesen.

Das Bundesgericht des Hauptstadtbezirks entschied am 28. Februar 2020 hin­ge­gen, dass ein Trust schlüs­sig behauptet wurde. Die Opfer hätten einen be­stimm­ten Begünstigten­kreis mit einer Stiftungsverwaltung und Verwal­tungs­an­weisungen be­haup­tet. Weil die Auflösung eines Trusts den gra­vie­rend­sten Ein­griff zu­las­ten be­haup­te­ter Be­günstigter darstellt, seien die Klä­ger auch ak­tiv­legitimiert, um die be­haup­te­ten Trust­be­stim­mungen durch­zu­setzen.

Die diversen Behauptungen reichen nach dem bundesrechtlichen Prinzip des Notice Pleading durch Inkenntnissetzung des Beklagten aus, um die Klage als schlüssig anzuerkennen. Die Beweise müssen im weiteren Prozess vor dem Un­tergericht, vor allem im Discovery-Beweisausforschungsverfahren, ermittelt werden.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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