Die Art des Schadensersatzes bestimmt dessen Höhe, und der Fotograf sah in der Verletzung eine Urheberrechtsfrage. Der Lizenznehmer und ein Schiedsgericht beurteilten die Verletzung als Vertragsbruch. Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA in Boston legte am 13. März 2020 die Unterschiede bar. Wenn der Nachlizenznehmer, Vertriebspartner des herstellenden Lizenznehmers, die Lizenz selbst nicht sieht und keinen Nachlizenzvertrag mit dem Hersteller abgeschlossen hat, besitzt er nach einigen Präzedenzfällen eine konkludente Lizenz, nach anderen nicht.
Mit einer konkludenten Unterlizenz, die das Gericht hier feststellte, ist eine urheberrechtliche Lizenzverletzung ausgeschlossen. Hingegen erhält der Fotograf einen Schadensersatz wegen der Verletzung einer Vertragsnebenpflicht durch die fehlende Urheberbenennung.