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Freitag, den 13. März 2020

Fotorecht: Zwei Arten Schadensersatz  

Copyright Symbol
.   Der lehrreiche Re­vi­si­ons­ent­scheid Pho­to­gra­phic Il­lu­stra­tors Corp. v. Or­gill Inc. be­han­delt die Fra­ge, ob ein Fo­to­graf Scha­dens­er­satz nach Ver­trags­recht oder Ur­he­ber­recht für die Ver­let­zung einer li­zenz­ver­trag­li­chen Nen­nungs­pflicht durch einen Nach­li­zenz­neh­mer er­hält, dem der Li­zenz­neh­mer des Fo­to­gra­fen die Nen­nungs­pflicht für sei­ne Glüh­bir­nen­auf­nah­men nicht mit­teil­te.

Die Art des Schadensersatzes bestimmt dessen Höhe, und der Foto­graf sah in der Ver­let­zung eine Ur­heber­rechts­fra­ge. Der Li­zenz­neh­mer und ein Schieds­ge­richt be­ur­teil­ten die Ver­let­zung als Ver­trags­bruch. Das Bun­des­be­ru­fungs­ge­richt des er­sten Be­zirks der USA in Bo­ston leg­te am 13. März 2020 die Un­ter­schie­de bar. Wenn der Nachlizenznehmer, Vertriebspartner des herstellenden Lizenz­neh­mers, die Lizenz selbst nicht sieht und keinen Nachlizenz­ver­trag mit dem Her­stel­ler abgeschlossen hat, besitzt er nach einigen Präzedenzfällen eine kon­klu­den­te Lizenz, nach anderen nicht.

Mit einer konkludenten Unterlizenz, die das Gericht hier feststell­te, ist eine ur­he­berrechtliche Lizenzverletzung ausgeschlossen. Hingegen erhält der Fo­to­graf einen Schadensersatz wegen der Verletzung einer Vertrags­ne­ben­pflicht durch die fehlende Urheberbenennung.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.