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Sonntag, den 15. März 2020

Keine F&E in die USA verlagern  

.   Panische Berichte über die Verlagerung eines deutschen Phar­ma­for­schungs­unternehmens in die USA beschwören den Verlust für die deut­sche Kund­schaft. Schlimmer wäre jedoch die Auswirkung auf das Unter­neh­men selbst. For­schung und Ent­wick­lung sollte man nicht in die USA ver­la­gern.

Die Nachteile sind offensichtlich, wenn man mit den Handels-, Finanz- und Mo­bi­li­täts­barrieren der USA vertraut ist. Als Anwalt berücksichtigt man sie, und oft ist es beim - unter trump oft plötzlichen und irrationalen - Eintritt die­ser Re­a­li­tä­ten ent­weder zu spät oder zu teuer, gegenzusteuern. Ich rate meinen Man­dan­ten, Pro­duk­te in die USA auszuführen oder eine Produktion in den USA nur für den US-Markt aufzubauen.

Auf keinen Fall sollte die Forschung in die USA gelangen. Mit der Unterwerfung der Entwicklungsergebnisse unter amerikanisches Recht beginnen Handels­ver­bo­te zu grei­fen, wie sie in Europa unbekannt sind. Die Mobilität von Wissen­schaft­lern aus aller Welt hat trump eingeschränkt. Mit OFAC-Finanz­sank­ti­o­nen wer­den Kon­ten auf intransparente Weise nahezu unanfechtbar ein­ge­fro­ren, wenn an­de­re Schranken absichtlich oder versehentlich ignoriert werden.

Weder CureVac noch andere forschungsintensive Einrichtungen können diese Ri­si­ken bei realistischer Einschätzung hinnehmen, weil ihnen mit der Ver­la­ge­rung in die USA der Verlust der Weltmärkte und selbst der Aus­fuhr wis­sen­schaft­li­cher Ergeb­nis­se an die deutsche Muttergesellschaft droht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.