Nicht so verhält es sich mit den Regel für die Unmöglichkeit oder Impraktikabilität oder der Beurteilung von störungsentschuldigenden Vertragsklauseln wie der Force Majeure-Klausel mit Act of God-Regeln. Grob einheitlich ist bei diesen jedoch die gerichtliche Auslegung aller Arten der höheren Gewalt. Sie erfolgt streng zulasten der sich auf einen Störungsanlass berufenden Partei. Beim Vertragsentwurf ist darauf zu achten, dass keine entlastenden Anlässe unberücksichtigt bleiben. Das ist leichter gesagt als getan, denn die Klausel regelt zwingend nur das Unvorhersehbare. Gute Definitionen ohne Erklärungen ihrer Ausschließlichkeit sind unabdingbar.
Besteht ein gültiger Anlass zur Entlastung von Leistungspflichten, ist zu klären, ob sie dauerhaft oder vorübergehend gilt. Dabei spielt auch eine vertragliche Verbindlichkeit von Fristen eine Rolle. Diese kann durch eine Time is of the Essence-Erklärung bewirkt werden. Ohne diese Klausel bleiben Vertragsfristen weich und werden nach Pi-mal-Daumen-Ermessen und Billigkeitsmerkmalen beurteilt.